Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 07-Juli.pdf
- S.82
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hofs eine andere Lösung gefunden werden, so dass die Möglichkeit besteht,
mit dem Auto hinzugelangen. Nicht jeder wohnt im Stadtteil Hötting und
besitzt eine Anwohnerparkkarte.
StR Dr. Gschnitzer: Es geht um die Einführung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Das hat mit den Anwohnerparkzonen nichts
zu tun. Mir ist nicht bekannt, dass sich am Höttinger Kirchplatz eine Anwohnerparkzone befindet. Ich kann mir das nicht vorstellen; das ist unmöglich.
(Bgm. Zach: Dort gibt es keine Anwohnerparkzone.)
(StR Mag. Schwarzl: Es ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.)
Ja, das schon. Wenn keine Gebührenpflicht bestehen würde, wäre am Höttinger Kirchplatz nie ein Parkplatz frei.
StR Dr. Pokorny-Reitter: Aufgrund meiner Ortskenntnis weiß
ich, dass es am Höttinger Kirchplatz bereits eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gibt. Es ist nun vorgesehen, eine zweite Kurzparkzone einzuführen, weil zu wenige Stellplätze für die Anrainer vorhanden sind.
Was das Wohn- und Pflegeheim Hötting betrifft, so sind dort
nicht nur vier Parkplätze vorhanden: Im Zuge der Errichtung des Turnsaales ist nördlich davon eine riesige Parkfläche angelegt worden, über die der
Innsbrucker Sozialfonds (ISF) - bis auf einige wenige private Parkplätze die Verfügungsgewalt hat. Es kam zu einer wesentlichen Verbesserung der
vorhergehenden Situation.
Im Stadtteil Hötting sind sehr wenige Stellplätze vorhanden.
Wenn man diesen Bereich nicht für die dort ansässige Bevölkerung freihält,
dann weiß ich nicht, wo die Höttingerinnen und Höttinger ihre Autos parken sollen.
StR Dr. Gschnitzer: Ich habe das Missverständnis aufklären
können. Es ist vorgesehen, dass gerade im Bereich des Höttinger Kirchplatzes die Anwohner aus mehreren Zonen mit ihren Anwohnerparkkarten
parken können. Das ist missverstanden worden, es handelt sich nicht um
eine Anwohnerparkzone, sondern Anrainer aus den benachbarten Gebieten,
die eine Anwohnerparkkarte besitzen, können dort parken. Das hat sich als
zweckmäßig und notwendig erwiesen.
GR-Sitzung 24.7.2003