Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 07-Juli.pdf
- S.174
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- 1059 -
Liegenschaften dieser Gesellschaften sollen nur mehr dann an Mobilfunkbetreiber zur Errichtung von Mobilfunksendeanlagen vermietet/verpachtet
werden, wenn diese ein Beteiligungsverfahren samt Einigung mit den Anrainerinnen und Anrainern nachweisen können. Der gültige Beschluss des
Stadtsenates, wonach auf Wohngebäuden der Stadt Innsbruck keine Mobilfunksendeanlagen errichtet werden - bzw. solche im Einzelfall dem
Stadtsenat zur Genehmigung vorzulegen sind - wird davon nicht berührt.
Dieser Nachweis hat zu enthalten:
- Nachweis der frühzeitigen Information der hauptbetroffenen Anrainerinnen und Anrainer über einen geplanten Standort samt Vorlage einer
Gesamtimmissionsberechnung bei den hauptbetroffenen Anrainerinnen und Anrainern (in Hauptstrahlrichtung).
- Einhaltung eines Gesamtimmissionswertes von 1 mW/ m2 an der Außenfassade des hauptbetroffenen Anrainers.
- Nachweis der Zustimmung der Anrainerinnen und Anrainer bzw. der
Einigung auf einen Alternativstandort.
Mag. Schwarzl e. h."
Es ist bekannt, dass auf Grund der bundes- und landesgesetzlichen Regelung demokratiepolitisch im Mobilfunkwesen einiges im Argen liegt. Der
Anlassfall ist der Mast in der Schneeburggasse auf einem Umspannhäuschen der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB), dem auch noch die
schöne Eiche zum Opfer gefallen ist.
Ich habe in der Begründung den sehr interessanten Jahresbericht des Landesvolksanwaltes mit eingebaut. Dieser stellt in seinem Bericht an den Tiroler Landtag fest, dass er zunehmend mit Beschwerden wegen Mobilfunksendeanlagen, vor allem wegen der undemokratischen Vorgangsweise der Betreiber, konfrontiert wird. Er schreibt, dass es neben der
bundes- und landesgesetzlichen Regelung dringend der Vorschaltung eines
obligatorischen Mediationsverfahrens bedarf.
GR-Sitzung 24.7.2003