Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 07-Juli.pdf
- S.181
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fahren die im Örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO) verankerten
Ziele einer qualitätvollen Stadtentwicklung realisiert werden.
Insbesondere in noch stark durchgrünten Neubaugebieten (wie beispielsweise dem erst kürzlich zu Bauland gewidmeten "Klammbach-Viertel" im
Ortsteil Kranebitten oder auch in Igls) soll das Augenmerk darauf gelegt
werden, im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. d Örtliches Raumordnungskonzept
(ÖROKO) die Außenanlagengestaltung durch zivilrechtliche Verträge abzusichern und die Einhaltung derartiger im Rahmen des Bauverfahrens
abgeschlossener und im Baubescheid protokollierter Verträge auch überwachen zu lassen und nötigenfalls durchzusetzen.
Mag. Fritz e. h."
Ich möchte hiezu zwei Beispiele nennen: Als für die Wohnanlage "Am
Bichl" für Igler Jungfamilien die Umwidmung erfolgte und in der Folge die
Baubescheide hinausgingen, wurde - weil es sich um die Umwidmung eines ehemaligen Waldgebietes an einem Hang gehandelt hat - in zivilrechtlichen Verträgen eine gewisse Außenanlagengestaltung vereinbart. Es ging
darum, dass nicht mehr als notwendig gerodet und eingeebnet wird. Auch
ein Bepflanzungsplan war Bestandteil dieser zivilrechtlichen Verträge zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und den Bauwerbern.
Bei einer kürzlich durchgeführten Besichtigung durch den
Bau- und Projekt-Ausschuss - dies ist in einem Bericht der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, nachzulesen - musste aber mit einiger Überraschung festgestellt werden, dass ein Großteil dieser vertraglich vereinbarten Außenanlagengestaltung und Bepflanzung nicht vereinbarungsgemäß vorgenommen
wurde. Es wurde in viel größerem Ausmaß eingeebnet, planiert, gerodet
usw.
Ähnliches ist im Zusammenhang mit dem Bauprojekt eines
gewerblichen Bauträgers an der Klammstraße geschehen. Dort hat es den
Einsatz der Nachbarn bzw. engagierter Bürgerinnen und Bürger gebraucht,
dass eine von der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, auch mit viel Engagement
betriebene zivilrechtliche Vereinbarung über die Erhaltung bestimmter prägender Bäume und über die zulässigen oder auch überflüssigen Eingriffe in
das Gelände eingehalten wurde, da dies vom Bauträger zunächst einmal
nicht berücksichtigt wurde.
Es ist dies anlässlich der Bauvollendung und der Erteilung der
Benützungsbewilligung niemandem aufgefallen, jedenfalls nicht der Mag.GR-Sitzung 24.7.2003