Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 07-Juli.pdf

- S.183

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- 1068 -

Vereinbarungen, weil sie auf die freiwillige Kooperation der Bauträger angewiesen sind. Man kann im Rahmen der Tiroler Bauordnung (TBO) diesbezüglich nur wenig verordnen.
Jetzt wäre es notwendig, dass die Mag.-Abt. III, Bau-, Wasserund Anlagenrecht sowie die Bau- und Feuerpolizei, der Einhaltung von solchen Zielsetzungen, die im Örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO)
enthalten sind - vor allem, wenn es der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, gelingt, dies in privatrechtlichen Verträgen unterzubringen - auch das nötige
Augenmerk schenkt. Das scheitert oft an zwei Schwierigkeiten:
Die erste Schwierigkeit ist eine objektive, da über den Sommer gebaut wird und die Kollaudierung im Winter erfolgt, wo von der Außenanlagengestaltung nicht viel zu sehen ist. Oft erfolgt die Kollaudierung
eines Baus zu einem Zeitpunkt, wo die Außenanlagengestaltung noch nicht
fertig gestellt ist und daher die Mag.-Abt. III, Bau- und Feuerpolizei, relativ
wenig kontrollieren kann.
Weiters hat die Mag.-Abt. III, Bau- und Feuerpolizei, nicht
immer genügend Fachwissen. Wörtlich zitiert: Was nützt es, wenn man eine zivilrechtliche Vereinbarung hat, in der die Bäume mit lateinischen Namen angeführt sind? Soll man jetzt nachsehen, ob dieser Baum wirklich
vorhanden ist? Die Fachleute der Mag.-Abt. VI, Grünanlagen, würden es
vielleicht wissen, sind aber dafür nicht zuständig. Jene, die im Rahmen der
Benützungsbewilligung zuständig sind und nachsehen sollten, ob die Vereinbarungen eingehalten wurden, können diese oft nicht lesen oder interpretieren.
Es wird daher klare Anordnungen der Verwaltungsspitze
brauchen, wie und durch wen die Umsetzung von Maßnahmen, die der Realisierung der Ziele des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) dienen, möglichst verwaltungsökonomisch betrieben und kontrolliert werden
soll.
Aus den zwei geschilderten Beispielen "Am Bichl" und
Klammstraße ergibt sich für mich die Dringlichkeit. Ich würde ersuchen,
diesem Antrag die Dringlichkeit zu gewähren und ihn dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zuzuweisen, damit man von den beteiligten
Ämtern (Mag.-Abt. VI, Land- und Forstwirtschaft und Grünanlagen, Mag.-

GR-Sitzung 24.7.2003