Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 07-Juni.pdf
- S.112
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Grundsteuergesetz die Möglichkeit der Erlassung von Dauerbescheiden
vor.
3 Rechtsgrundlagen
Rechtsquellen
Die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer ist wie bereits erwähnt
durch Bundesgesetzgebung geregelt. Die hierfür verbindlichen Rechtsvorschriften sind dem GrStG, dem FAG, dem BewG und der BAO in der
jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. Den Ländern kommt Gesetzgebungskompetenz nur auf dem Gebiet der zeitlich befristeten
Grundsteuerbefreiung zu.
Steuergegenstand
Der Grundsteuer unterliegt gem. GrStG der inländische Grundbesitz,
welcher sich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem
Grundvermögen und dem Betriebsvermögen, soweit es in
Betriebsgrundstücken besteht, zusammensetzt. Steuergegenstände
sind die im BewG definierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
Grundstücke und Betriebsgrundstücke.
Einheitswerte
Die Besteuerungsgrundlage stellt der für den Veranlagungszeitpunkt
maßgebende Einheitswert dar. In diesem wird von der Finanzbehörde
nach Anwendung der Bewertungsvorschriften der steuerliche Vermögenswert festgestellt.
Steuermessbetrag
Der Einheitswert bildet die Grundlage für die Ermittlung des Steuermessbetrages. Der Steuermessbetrag wird ebenfalls vom Lagefinanzamt durch Anwendung der im GrStG festgesetzten Steuermesszahlen
auf den Einheitswert ermittelt und festgestellt.
Feststellungsbescheid
Die Feststellungsbescheide vom Lagefinanzamt betreffend die Höhe
des Einheitswertes und Steuermessbetrages haben einerseits an den
Steuerpflichtigen zu ergehen, anderseits ist der Inhalt von Amts wegen
denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben obliegt.
Abschriften
Diese von der Bundesrechenzentrum GmbH dem Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung 4 x im Jahr übermittelten Abschriften bilden die
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Vorschreibung der Grundsteuer.
Grundsteuer
Der Jahresbetrag der Grundsteuer ist sodann von der Gemeinde nach
einem Hebesatz des Steuermessbetrages zu berechnen.
Hebesatz
Die Gemeinden sind nämlich aufgrund des FAG sowie GrStG ermächtigt, im Wege des freien Beschlussrechtes Hebesätze für land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) und für Grundstücke
(Grundsteuer B) festzusetzen, die 500 v.H. nicht überschreiten dürfen.
Steuerbescheid
Der von der Gemeinde errechnete Steuer-Jahresbetrag ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt nach den Bestimmungen
Zl. KA-09484/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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