Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 07-Juni.pdf
- S.113
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des GrStG innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer
Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages
ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
(Dauer)Befreiungen
Des Weiteren sind im GrStG die (Dauer)Befreiungen geregelt. Hierbei
ist erwähnenswert, dass u.a. der Grundbesitz einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts für Zwecke
von Wissenschaft, Unterricht und Erziehung, insbesondere für Zwecke
von Schulen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten, Tageskinderstätten
etc. von der Grundsteuer befreit ist.
Zeitliche Befreiung
Im Hinblick auf eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sind die
Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes bindend. Dabei
wird für Bauten, durch die Wohnungen mit höchstens 150 m²
Nutzfläche geschaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind, eine Befreiung auf die Dauer
von 20 Jahren gewährt. Für Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken
dienen wird eine Befreiung auf die Dauer von 15 Jahren bewilligt.
Grundsteuerbefreiungsbescheid
Die Gemeinden haben ihre im Grundsteuerbefreiungsgesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Somit obliegt es
der Stadtgemeinde Innsbruck, die Dauer und das Ausmaß der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen festzustellen und dies mit Bescheid auszusprechen.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Eigentümer, im Falle eines Baurechtes der Berechtigte für Grund und Boden. Gehört der Steuergegenstand mehreren Personen, dann sind diese Gesamtschuldner.
Verjährung
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das
die Grundsteuer aufgrund des von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen,
unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre und im
Fall der Hinterziehung 10 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
4 Prüfungsfeststellungen
Vollziehung
Grundsteuer
Erste Stufe
Die Vollziehung der Grundsteuer erfolgt in zwei Stufen:
In der ersten Stufe stellt das örtlich zuständige Finanzamt den Einheitswert nach den Vorschriften des BewG und den Grundsteuermessbetrag fest.
Die Einheitswerte des Grundvermögens beruhen auf den Werten der
Hauptfeststellung, welche die Finanzverwaltung des Bundes in Zeitabständen von je 9 Jahren durchzuführen hat (§ 20 BewG). Die letzte
Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens hat allerdings
zum Stichtag 1.1.1973 mit Wirksamkeit 1.1.1974 stattgefunden. Diese
Zl. KA-09484/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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