Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 07-Juni.pdf
- S.114
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Werte wurden im Zeitraum 1977 bis 1983 um insgesamt 35 % linear
angehoben. Seit dieser Zeit hat es der Bundesgesetzgeber verabsäumt,
die gesetzlich vorgesehene Hauptfeststellung durchzuführen. Es gelten
also für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens nach wie
vor die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1973, die lediglich pauschal aufgewertet worden sind.
Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens sind hingegen die Einheitswerte zum 1.1.1988 maßgebend.
Auch in diesem Bereich ist der Zeitpunkt der Hauptfeststellung durch
den Gesetzgeber bisher regelmäßig verschoben worden. Die nächste
Hauptfeststellung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
müsste nun zum 1.1.2010 stattfinden.
Das Ergebnis der Einheitsbewertung findet seinen Niederschlag in einem Feststellungsbescheid. Darin werden Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, der die Basis für die Einhebung der Grundsteuer durch
die Gemeinde bildet, festgesetzt. Der Bescheidinhalt wird den hebeberechtigten Gemeinden von Amts wegen übermittelt.
Zweite Stufe
In der zweiten Etappe der Grundsteuerermittlung obliegt es den Gemeindebehörden, den Hebesatz festzusetzen, der auf den Steuermessbetrag anzuwenden ist. In Innsbruck beträgt der Hebesatz aufgrund
eines Beschlusses des GR vom 16.12.1992 seit 1993 500 %, d.h. an
jährlicher Grundsteuer ist der fünffache Steuermessbetrag zu entrichten. Die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer erfolgt mittels Grundsteuerbescheid an den jeweils Steuerpflichtigen.
Diese Aufgabe wird vom Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung der
MA IV bewerkstelligt, welches auch über das Bestehen und den Umfang der im Grundsteuerbefreiungsgesetz geregelten zeitlichen Befreiungen befindet.
Die Überwachung der Zahlungseingänge fällt in die Agenden des Referates Stadtkasse der MA IV.
Budgetäre Verarbeitung
Die Einnahmen aus der Grundsteuer werden in der Voranschlagsgruppe
9 – Finanzwirtschaft im Abschnitt 920000 – Ausschließliche Gemeindeabgaben erfasst. Die diesbezüglichen Zahlungseingänge werden dabei
der Postenklasse 8 – Laufende Einnahmen (Haushaltspost 830000 –
Grundsteuer A sowie Haushaltspost 831000 – Grundsteuer B) zugeordnet. Die Anordnungsberechtigung obliegt dem Amtsvorstand des Amtes
für Gemeindeabgaben.
Grundsteueraufkommen In den vergangenen vier Jahren wurde ein jährliches Grundsteuerauf-
kommen (gemessen am jeweiligen Anordnungssoll der beiden angesprochenen Haushaltsstellen) in der Höhe von € 10.742,8 Mio. (2005)
bis € 10.182,8 Mio. (2008) erreicht. In Relation zu den Ausschließlichen
Gemeindeabgaben betrug der Anteil des gesamten Grundsteueraufkommens 14,46 % im Jahr 2008, im Vergleich zu 15,10 % im Jahr
2005.
Zl. KA-09484/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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