Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 07-Juni.pdf

- S.121

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dass die vom Abschleppunternehmen gelegte Abrechnung der Abschleppkosten des Monats Dezember 2008 auf Basis der ursprünglich
im Vertrag vereinbarten Entgeltsätze vorgenommen und offenbar bis
dato die vertraglich vorgesehene Valorisierung (per 1.10.2007 +1,45 %
bzw. per 1.10.2008 +2,14 %) nicht durchgeführt worden ist.
Weiters beanstandete die Kontrollabteilung, dass die Abschlepptarifverordnungen (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck für Gemeindestraßen bzw. Verordnung der Landesregierung
des Bundeslandes Tirol für Bundes- und Landesstraßen) die Wertsicherungsklausel naturgemäß nicht beinhalten und somit im Vergleich zur
vertraglichen Grundlage in diesem Punkt abweichen.
Die Kontrollabteilung empfahl, die vertraglich vereinbarte Valorisierung
vorzunehmen und außerdem die angesprochenen Verordnungen in der
Folge entsprechend anzupassen.
Im Anhörungsverfahren teilte das zuständige Amt für Straßen- und
Verkehrsrecht der MA II mit, dass das 2006 begonnene Vertragsverhältnis mit der Abschleppfirma das erste sei, bei dem eine Wertsicherung vereinbart worden wäre. Daher sei offenbar der Termin der Preisanpassung nicht evident gewesen. Mittlerweile sind die entsprechenden
Verordnungen der Landesregierung und des Gemeinderates angepasst
worden. Seit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnungen mit Stichtag
1.3.2009 erfolgt die Verrechnung auf Basis der valorisierten Preise.
zeitgerechte
Abrechnung

Im Rahmen der Belegkontrolle wurde eine Einnahmeanordnung des
Amtes für Land- und Forstwirtschaft über den Verkauf von 5 fm Buchenholz behoben. Auffällig dabei war der beigefügte Lieferschein, welcher selber kein Datum aufwies, aber lt. Rechnung vom August 2008
(4 Monate vor Rechnungseingang) datierte. Auf Nachfrage wurde seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt, dass dem Kunden
(Käufer) das Holz vor Ort gezeigt und das Abmaß vom zuständigen
Waldaufseher erstellt wird. Bis zur Abholung, welche durch einen
Waldaufseher kontrolliert wird, bleibt das Brennholz im Freien an der
Forststrasse liegen. Nach der Abholung wird die Rechnung geschrieben
und an die Buchhaltung übermittelt.
Aus Sicht der Kontrollabteilung findet der Verkauf des Brennholzes bereits mit dem Abmaß vor Ort an statt und wäre dementsprechend auch
die Rechnung mit diesem Datum zu legen. Die 4 Monate später erfolgte
Rechnungslegung wird als zu spät gesehen, was in einer dahingehend
formulierten Empfehlung mündete.
In der Stellungnahme des Amtes für Land- und Forstwirtschaft wurde
seitens der Amtsleitung ausgeführt, dass eine Dienstanweisung bestehe, wonach Verkäufe umgehend in Rechnungen zu stellen sind. In gegenständlichem Fall sei die Anweisung trotz mehrfacher Aufforderung
nicht eingehalten und dementsprechend ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Zl. KA-05034/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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