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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_16.07.2015.pdf

- S.17

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Ausgenommen hiervon sind die Blasius-Hueber-Straße zwischen Universitätsbrücke und
Innrain, die Anichstraße zwischen Innrain und Kaiser-Josef-Straße , die Kaiser-Josef-Straße ,
die Maximilianstraße zwischen Kaiser-Josef-Straße und Peter-Mayr-Straße, die Peter-MayrStraße zwischen Maximilianstraße und Schöpfstraße, die Schöpfstraße zwischen PeterMayr-Straße und Fritz-Pregl-Straße, die Fritz-Pregl-Straße, der Speckweg zwischen
Sonnenstraße und Schneeburggasse, die Sonnenstraße zwischen Oppolzerstraße und
Rösslsteig, der Rösslsteig zwischen der Zufahrt/dem Zugang des Hauses Höttinger Au 30
und der Höttinger Au , die Blasius-Hueber-Straße zwischen Höttinger Au und Universitätsbrücke und die Universitätsbrücke .
Zusätzlich werden folgende Verkehrsflächen diesem Bereich zugeordnet:
die unmittelbar nördlich des Gebäudes Höttinger Auffahrt 1 auf Gst. Nr. 1438/3, KG Hötting,
gelegene Verkehrsfläche ;
der Schlotthofweg von der Schneeburggasse bis zur westlichen Grundgrenze der liegenschaft Schlotthofweg 10 sowie jener nach Osten abzweigende Abschnitt des
Schlotthofweges , welcher der Erschließung der liegenschaften Schlotthofweg 4b, 6 und 6a
dient;
die von der Schulgasse nach Norden abzweigende, unmittelbar westlich der Häuser
Bildgasse 2 und 6 verlaufende Stichstraße;
die Steinbruchstraße zwischen der SChulgasse und der Nordgrenze des Gebäudes Steinbruchstraße 1;
die Kirschentalgasse zwischen der Schneeburggasse und der Nordgrenze des Gebäudes
Kirschentalgasse 34.

§4
Weiterreichende gesetzliche oder verordnete Halte- und Parkbeschränkungen in den
umschriebenen Gebieten bleiben aufrecht.

§5
Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Gleichzeitig treten die im
jeweiligen örtlichen Geltungsbereich mit Verordnung vom 31 .01 .2014, ZI. II-SV-1738e/2013,
gebietsweise verfügten Kurzparkzonen außer Kraft.

Für den Gemeinderat:
Mag. Hannes lässer

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