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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_16.07.2015.pdf

- S.25

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(7) Ärzte: Ärzte , die zum Zweck der Leistung unaufschiebbarer ärztlicher Hilfe auf die
Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe ihres Ordinationsstandortes
regelmäßig angewiesen sind. Der Ordinationsstandort muss sich in einem der in § 1
dieser Verordnung umschriebenen Gebiete befinden .

§4

Bereits erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs . 4 oder 4a StVO 1960 für die in der
linken Spalte aufgelisteten Zonen gelten bis zu deren Ablauf als Ausnahmebewilligungen für
die in der rechten Spalte aufgelisteten Zonen:
bisher:
Zonen 1 oder 4
Zonen 2, 3 oder 5
Zonen 6, 7 oder 8
Zone 9
Zonen 10 oder 11
Zone 12
Zone 14
Zone 15
Zone 16
Zone 17
Zone D

künftig :
Zone X
Zone Y
Zone C
Zone D
Zone F
Zone G
Zone H
Zonen J und R
Zonen J und Q
Zone E
Zone C

§5
Diese Verordnung tritt zeitgleich mit den unter Zahl Maglbk/6629/PW-PWV/2 verordneten
Kurzparkzonen im jeweiligen Gebiet in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Mag . Hannes Lässer

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