Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_16.07.2015.pdf
- S.45
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Personalausstattungswunsch des Referatsleiters bezüglich eines
zusätzlichen Gewerbetechnikers –
Empfehlung
Eine aus Sicht des Referatsleiters wichtige Angelegenheit in der personellen Ausstattung betraf das Tätigkeitsfeld der beiden gewerbetechnischen Sachverständigen. Ende Mai des Jahres 2010 richtete er
ein Schreiben an seinen zuständigen Amtsvorstand, in dem er – nach
einer dreimonatigen Beobachtungsphase – die Personalsituation in der
damals neu geschaffenen Dienststelle für Gewerbe und Betriebsanlagen analysierte und aus seiner Sicht erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der Personalausstattung dokumentierte. Ein inhaltlicher Punkt
(von mehreren) betraf die personelle Ausstattung im Bereich der gewerbetechnischen Sachverständigen mit 2 Mitarbeitern (1 B-Posten
und 1 C-Posten). Diese ließ nach der Begründung des Referatsleiters
aufgrund des erhöhten Aktenanfalles keine (eigentlich verpflichtenden)
Routinekontrollen von Betriebsanlagen durch die gewerbetechnischen
Sachverständigen zu. Kontrollen würden nur im Rahmen von Betriebsanlagengenehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren stattfinden. Von
ihm wurde ausdrücklich auf das aus seiner Sicht bestehende Haftungsrisiko für die Stadt Innsbruck hingewiesen. Diese Einschätzung hielt
der Dienststellenleiter auch anlässlich einer Rückfrage der Kontrollabteilung zum aktuellen Stand der Dinge im Wesentlichen aufrecht.
Die Kontrollabteilung empfahl, diesen Tätigkeitsbereich bzw. personellen Ausstattungswunsch nicht zuletzt aufgrund des vom Referatsleiter
angedeuteten Haftungsrisikos einer detaillierten Analyse zu unterziehen. In weiterer Folge sollte sodann – bei Abwägung des Haftungsrisikos – eine Entscheidung über diesen Personalausstattungswunsch
getroffen werden. Das Amt für Personalwesen sagte im Anhörungsverfahren zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung hinsichtlich der Prüfung des Erfordernisses einer allfälligen Personalzuteilung zu entsprechen und erforderlichenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten.
(Rest-)Urlaubsguthaben Das (Rest-)Urlaubsguthaben des Leiters des Referates Gewerbe und
des Referatsleiters –
Betriebsanlagen lag zum Auswertungsstichtag 11.03.2015 deutlich
Empfehlung
über dem doppelten Jahresurlaubsanspruch von 5 Wochen bzw. 200
Stunden. Gemäß Rücksprache mit ihm, wären die (Rest-)Urlaubsguthaben aus den dem Vorjahr vorangegangenen Jahren unter Anwendung von § 60 I-VBG (rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes war aus dienstlichen Gründen nicht möglich) im Einvernehmen mit
dem Dienstgeber vorgetragen worden. Als Gründe für diesen Urlaubsvortrag nannte der Referatsleiter mehrere Aspekte:
Erhöhte Arbeitsbelastung – speziell im vergangenen Jahr – im Zusammenhang mit der Umstellung vom dezentralen Gewerberegister
auf GISA
Dienstprüfung der – damals noch beiden – in der Dienststelle tätigen juristischen Sachbearbeiter
Generelle Problematik der Urlaubsabwicklung aufgrund erhöht zustehender Urlaubsausmaße und Krankenstandsituation
Betreffend das zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung bestehende hohe (Rest-)Urlaubsguthaben des Leiters des Referates Gewerbe
und Betriebsanlagen empfahl die Kontrollabteilung, unter Rücksichtnahme auf die dienstlichen Gegebenheiten um einen Abbau bemüht zu
sein. Dazu teilte das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht mit, dass der Referatsleiter mit dem Abbau des Urlaubsüber…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-02966/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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