Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 07-Mai-geschwaerzt.pdf
- S.100
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Darüber hinaus war in § 9 Abs. 1 TAWG i.d.F. LGBl. Nr. 50/1990 bestimmt, dass das Land Tirol für die Errichtung und den Betrieb der nach
dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen und Deponien (sowie damals noch Zwischenlager für die getrennt zu sammelnden Abfälle) in Tirol zu sorgen hatte. Nach § 9 Abs.
2 leg. cit. konnte das Land Tirol die Erfüllung seiner Verpflichtungen
nach Abs. 1 auch durch zivilrechtliche Verträge mit Gemeinden, Gemeindeverbänden oder geeigneten Unternehmen sicherstellen. In solchen Verträgen waren die Arten der Abfälle, für die die Anlage bestimmt war, sowie deren Entsorgungsbereich festzulegen.
Mit LGBl. Nr. 44/2003 wurde im Rahmen des § 9 Abs. 3 TAWG die
rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass die Stadt Innsbruck oder Gemeindeverbände einen Antrag für sinnvolle Maßnahmen im Hinblick
auf die Abfallbehandlung für regionale Bereiche bei der zuständigen
Abfallbehörde einbringen konnten. Dadurch wurde es der Stadt Innsbruck und/oder Gemeindeverbänden ermöglicht, regional wirksame
abfallwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen.
Mit LGBl. Nr. 3/2008 wurde ein neues TAWG veröffentlicht. In Tirol
waren seinerzeit keine entsprechenden Kapazitäten an Behandlungsanlagen vorhanden, um die anfallenden Abfälle so zu behandeln, dass
den Anforderungen der Deponieverordnung an die Abfallqualität für
eine Deponierung entsprochen werden konnte. Dieser Umstand machte als Zwischenlösung bis zur Schaffung von Kapazitäten in Tirol ab
01.01.2009 eine Behandlung der anfallenden und nicht zu verwertenden Abfälle außerhalb Tirols notwendig. Vor dem Hintergrund des ab
01.01.2009 in Tirol geltenden Deponierungsverbotes von unbehandelten Abfällen wurde in § 9 Abs. 1 leg. cit. zweiter Satz eingefügt, dass –
sofern keine ausreichenden Kapazitäten in entsprechenden öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol vorhanden sind – das Land Tirol für
die Behandlung der im Land anfallenden Abfälle in entsprechenden
Anlagen außerhalb Tirols zu sorgen hat.
Landesrecht –
Tiroler
Abfallwirtschaftskonzept
(TAWK)
Das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept (TAWK) wurde erstmals mit Verordnung LGBl. Nr. 1/1993 erlassen und bis zum Prüfungszeitpunkt
siebzehn mal – zuletzt mit LGBl. Nr. 133/2012 – novelliert. In der aktuellen Fassung normiert § 4 lit. c und d des TAWK, dass als Einzugsbereich für Restmüll und Sperrmüll der so genannte „Einzugsbereich 3
(Innsbruck)“ das Gebiet der Stadt Innsbruck und der „Einzugsbereich 4
(Mitte)“ das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Innsbruck-Land
und Schwaz umfasst. Weiters bestimmt § 5 lit. c TAWK in der aktuellsten Fassung LGBl. Nr. 133/2012 als Standort für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls
und Sperrmülls in den Einzugsbereichen 3 und 4 die konkreten Grundstücke der MA Ahrental. Die MA Ahrental ist somit verordnungsgemäß
als öffentliche Behandlungsanlage festgelegt, in die der Rest- und
Sperrmüll aus den Bereichen der Stadt Innsbruck und der Bezirke Innsbruck-Land und Schwaz zur Behandlung zu verbringen ist.
2.2 Gesellschaftsgründung
IKB AG –
Gesellschaftsgründungsbeschluss
Zl. KA-10734/2012
Die Sichtung der Protokolle des Aufsichtsrates der IKB AG durch die
Kontrollabteilung ergab, dass – ausgehend von entsprechenden ARBeschlüssen – Einvernehmen darüber herrschte, dass sich die IKB AG
gemeinsam mit der ATM in der mechanisch-biologischen AbfallbehandBericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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