Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 07-Mai-geschwaerzt.pdf
- S.122
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ergab sich zum 31.12.2011 ein aushaftender Restkreditbetrag in Höhe
von € 5.811.141,90. Zum Prüfungszeitpunkt 14.12.2012 wies das Kr editkonto einen restlichen Kreditbetrag in Höhe von € 5.609.358,50 aus.
Wie auch beim Abstattungskredit I ergaben weder die von der Kontrollabteilung durchgeführte (buchhalterische) Abstimmung des Kreditkontos noch die Verifizierung der bisher von der Bank verrechneten
Zinsabschlüsse einen Anlass für etwaige Beanstandungen.
Vertragsklausel zur
Anpassung der
vereinbarten
Zinsbasis bzw. des
Zinsaufschlages –
Empfehlung
Bei der Durchsicht des Kreditvertrages wurde die Kontrollabteilung auf
eine Vertragsklausel aufmerksam, wonach die Bank bei jeder Zinsanpassung berechtigt ist, „sowohl die Basis für die Berechnung als auch
den Aufschlag entsprechend den Marktgegebenheiten und ihrer Risikoeinschätzung gegen mindestens einmonatige Vorankündigung einseitig abzuändern. In diesem Fall steht dem Kreditnehmer das Recht
zu, gegen 14-tägige Vorankündigung den Kredit ganz oder teilweise zu
kündigen und zum Ende der Zinsperiode zurückzuzahlen.“ Bis zum
Zeitpunkt der Prüfung der Kontrollabteilung hatte die Bank von dieser
Zinsanpassungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
Allgemein betrachtet merkte die Kontrollabteilung auch aus bestehenden Prüfungserfahrungen bei anderen städtischen Beteiligungsgesellschaften an, dass in den meisten Kreditverträgen Vertragsklauseln
enthalten sind, die die Banken ermächtigen, sich aufgrund von Marktoder Risikoänderungen ergebende höhere (Refinanzierungs-)Kosten
an die Kreditnehmer weiterzugeben. Die Kontrollabteilung betrachtete
die dargestellte Vertragsklausel trotz der Möglichkeit einer allfälligen
Umschuldung bei deren Anwendung als für die AAG (bei einer möglichen zukünftigen Anwendung) potenziell nachteilig.
Obwohl die angeführte Vertragsklausel durch die Unterfertigung des
Kreditvertrages von der AAG bereits akzeptiert worden ist, empfahl die
Kontrollabteilung einen Versuch zu starten, die beschriebene Vertragsbestimmung mit der Bank nachzuverhandeln, um im besten Fall die
gänzliche einvernehmliche Streichung der Vertragspassage zu erreichen. In der dazu abgegebenen Stellungnahme verwies die Geschäftsführung der AAG darauf, dass bei der Angebotseinholung im Jahr 2009
alle Bank-Offerte mit derartigen Klauseln ausgestattet gewesen wären
bzw. sich diese Standardklausel(n) in der Praxis als „nicht verhandelbar“ erwiesen hätte(n). Weiters wurde die Einschätzung vertreten, dass
Verhandlungen über die Streichung dieses Vertragsteiles nur sehr begrenzte Chancen auf Erfolg haben würden. Für den Fall einer allfälligen
überhöhten Neufestsetzung des Aufschlages durch die jetzige Bank
wurde auf die Möglichkeit der Umschuldung zu einer anderen Bank
verwiesen, welche im Falle des Falles einen vergleichsweise niedrigeren Aufschlag bieten würde. Abschließend wurde von der AAGGeschäftsführung darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei,
dass die jetzige Bank in absehbarer Zeit den Aufschlag anheben werde, da die Aufschläge für Kreditneuabschlüsse derzeit deutlich höher
als der bestehende Aufschlag liegen würden.
6.6 Patronatserklärungen der Gesellschafter
(Harte)
Patronatserklärungen
wegen negativem Eigenkapital
Zl. KA-10734/2012
Bedingt durch die Entwicklung des Eigenkapitals der AAG (negatives
Eigenkapital ab dem Wirtschaftsjahr 2008) gaben die Gesellschafter
am 17.03.2009 jeweils (harte) Patronatserklärungen für die AAG ab.
Diese Patronatserklärungen waren zeitlich mit 31.03.2010 befristet. Am
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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