Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12_06_2014.pdf
- S.85
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- 492 -
23.2
MagIbk/5139/MD-POL/11
Parkraumbewirtschaftung, Indexierung der Parkgebühren, Verordnungsprüfungsverfahren, Ergebnis (GRin MMag.a TrawegerRavanelli)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur Anfrage von GRin MMag.a Traweger-Ravanelli
und Mitunterzeichnern Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Die Aufsichtsbehörde kam zum
Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall
keine weiteren aufsichtsbehördlichen Schritte gesetzt werden (siehe Punkt 5.).
Zu Frage 2.: Ja.
Zu Frage 3.: Die Aufsichtsbehörde hegte
Bedenken gegen die in § 7 der Innsbrucker
Parkabgabeverordnung normierte Wertsicherung der Parkabgabe. Diese Bestimmung sieht eine Bindung an den Verbraucherpreisindex in der Form vor, dass der
Stadtmagistrat die jeweiligen Tarife nach
einer in der Verordnung festgelegten Formel
zu berechnen und an der Amtstafel kundzumachen hat. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde habe die Kundmachung der Tarife
Verordnungscharakter und könne deshalb
nicht durch den Stadtmagistrat erfolgen,
sondern müsse durch das zur Verordnungsgebung zuständige Organ, den Gemeinderat, erfolgen.
Zu Frage 4.: Ja.
Zu Frage 5.: Die Stadt Innsbruck hat zu den
von der Aufsichtsbehörde aufgeworfenen
Bedenken mit Schreiben vom 28.02.2014
ausführlich Stellung genommen und ist den
Bedenken der Aufsichtsbehörde entgegen
getreten. Die Stadt vertritt dabei im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass der Berechnung und Kundmachung der Tarife
durch den Stadtmagistrat kein Verordnungscharakter zukommt, da die Parameter
für die Berechnung bereits in der Verordnung des Gemeinderats verbindlich festgelegt sind. Damit trifft die Verordnung selbst
alle für eine Gebührenerhöhung erforderlichen Festlegungen. Die Berechnung und
Kundmachung ist daher ein Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 37 Abs. 1 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck und kann
durch den Stadtmagistrat erfolgen.
Die Aufsichtsbehörde hat in der Folge zum
Schreiben der Stadt Innsbruck vom
GR-Sitzung 12.06.2014
28.02.2014 mitgeteilt, dass die Frage der
Rechtsnatur einer Kundmachung nach § 7
der Innsbrucker Parkabgabeverordnung
auch im Sinne der Rechtsansicht der Stadt
argumentiert werden könne. Es würden
daher im gegenständlichen Verordnungsprüfungsverfahren keine weiteren Schritte
gesetzt.
Zu Frage 6.: Siehe Punkt 5.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.07.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser Beantwortungsvorlage beträgt 3 Stunden.
Eine Kopie der Anfragebeantwortung gemäß Bericht des Büros des Magistratsdirektors vom 11.06.2014 zur Anfrage von
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli und Mitunterzeichnern vom 22.05.2014 wurde den
Klubs und den nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am Beginn
der Sitzung des Gemeinderates zur Verfügung gestellt.
23.3
Parkstraße Tivoli, eingehobene
Strafgelder (GRin Gregoire)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur Anfrage von GRin Gregoire sowie MitunterzeichnerInnen Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Im Jahr 2013 wurden im Bereich der Zone 22 insgesamt 5.406 Organstrafverfügungen wegen Übertretungen
nach dem Tiroler Parkabgabegesetz ausgestellt.
Zu Frage 2.: Die Mag.-Abt. II, Allgemeine
Sicherheit und Veranstaltungen, berichtet,
dass die Beantwortung nur zum Teil erfolgen konnte, da eine maschinelle Auswertung der gestellten Fragen nicht möglich ist
und somit jeder einzelne Aktenvorgang
händisch geprüft werden müsste. Für diese
Prüfung wären bei schneller Erledigung
(20 Sekunden pro Akt) 45 Arbeitsstunden
zu veranschlagen.
Zu Frage 3.: 1.659 Fahrzeuge mit Kennzeichen des Bezirkes Innsbruck; 2.692 Fahrzeuge mit Kennzeichen aus den Bezirken
IL, IM, KB, KU, LA, LZ, RE, SZ; 1.055 Fahrzeuge mit Kennzeichen aus sonstigen österreichischen Bezirken bzw. dem Ausland.