Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12_06_2014.pdf
- S.101
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Anlage 4
Entwurf des geänderten Verordnungstextes nach positiver Beschlussfassung
Alkoholverbot
(Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.20008, Gemeinderatsbeschluss vom .... )
Gemäß § 19 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBI Nr
53/1975. zuletzl geändert durch das Gesetz LGBI Nr 130/2013, wird zur Beseitigung
bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie fOlgt verordnet:
§1
Auf den Flachen der in den Planbeltagen 1 bis 4 rot umrandeten und rot gekennzeichneten
Straßen. Wege und Plätze sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken
verboten Die PIanbeilagen 1 bis 4 bilden einen Integrierenden Bestandteil dieser
Verordnung
Hievon ausgenommen sind :
1. Der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke
a) in behördlich genehmigten Gastgärten während der Betriebszeiten
b) im Rahmen und im Umfang von behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen und
bewilligten Gelegenheilsmärkten
2. Die Mitnahme alkoholischer Getränke
a) in Kraftfahrzeugen
b) in ungeöffneter Verpackung des herstellenden oder vertreibenden Unternehmens
§2
Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
gemäß § 19 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadl Innsbruck, LGBI Nr 53/1975,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI Nr 130/2013, mit einer Geldstrafe bis zu € 2 000,zu bestrafen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.