Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12_06_2014.pdf
- S.173
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war von der IVB gegenüber der Stadt und dem Land von dieser Gesamtsumme ein Betrag von € 1.964.945,69 abgerechnet. Bei der Aufteilung der Kosten des Ersatzteilpaketes wurde davon ausgegangen,
dass dieses alle 32 neuen Straßenbahnen betrifft. Die Weiterverrechnung dieser Kosten an die Stadt und das Land erfolgte im Rahmen
eines über die Anzahl und die jeweiligen Finanzierungsschlüssel ermittelten prozentuellen Mischsatzes (56,89 % Stadt Innsbruck und
43,11 % Land Tirol). Die Berechnung dieses Mischsatzes konnte von
der Kontrollabteilung vollständig nachvollzogen werden. Bei der Überprüfung der für die Berechnung der Vorzugsdividenden aus dem steuerlichen Querverbund relevanten Abschreibungstabellen der IVB stellte
die Kontrollabteilung bezüglich der Kosten für das Ersatzteilpaket bzw.
der daraus resultierenden Abschreibungen Abweichungen fest. Aufgrund des Umstandes, dass die im Zusammenhang mit dem Ersatzteilpaket in der Anlagenbuchhaltung der IVB aktivierten Investitionen mit
einem Finanzierungsschlüssel von 46,26 % Stadt und 53,74 % Land
hinterlegt sind, werden zur Ermittlung der aliquoten Abschreibungshöhe
im Gruppenbesteuerungsmodell auch diese Prozentsätze verwendet.
Die tatsächliche Finanzierung der Kosten des Ersatzteilpaketes erfolgte
jedoch nach einem anderen (für die Stadt ungünstigeren) Aufteilungsschlüssel von 56,89 % Stadt und 43,11 % Land. In diesem Zusammenhang wurde von der Kontrollabteilung auf die daraus resultierenden –
für die Stadt ungünstigen – Auswirkungen im steuerlichen Querverbund
hingewiesen. In letzter Konsequenz erhält die Stadt in diesem Bereich
aufgrund des in der Anlagenbuchhaltung der IVB hinterlegten niedrigeren Finanzierungsschlüssels von 46,26 % eine geringere Vorzugsdividende aus dem steuerlichen Querverbund, als ihr nach ihrer tatsächlichen Finanzierungsquote (56,89 %) zustünde. Nach den Berechnungen der Kontrollabteilung beläuft sich der Nachteil der Stadt bzw. der
Vorteil des Landes auf einen Betrag von € 53,18 Tsd. (zeitlich verteilt
über die Abschreibungsdauer). Die Kontrollabteilung empfahl der IVB in
diesem Punkt eine Bereinigung insofern herbeizuführen, als der Stadt
künftig Abschreibungen in jener Höhe zugeordnet werden, welche sich
auf der Basis ihres tatsächlich bezahlten Finanzierungsbeitrages von
56,89 % ergeben. Die IVB teilte in ihrer Stellungnahme mit, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen und die damit in Zusammenhang stehenden künftigen Abschreibungen der betroffenen Anlagegüter in den Berechnungen zum steuerlicher Querverbund ab dem
Jahr 2014 zu korrigieren.
Vermietung
von zwei neuen
Straßenbahntriebwägen –
Wertanpassungsklausel –
Empfehlung
Zwei der insgesamt 32 neuen Straßenbahngarnituren waren zum Zeitpunkt der Einschau der Kontrollabteilung an eine oberösterreichische
Verkehrsgesellschaft vermietet.
Beide Mietverhältnisse wurden befristet bis 31.12.2015 (ein Triebwagen vom 03.04.2012 bis 31.12.2015 bzw. ein zweiter Triebwagen von
09.09.2011 bis 31.12.2015) vereinbart. Als Entgelt wurde ein jährlicher
Betrag von € 150.000,00 festgesetzt. Auf der Grundlage der jährlichen
Abschreibungen der jeweiligen Trams sowie der Kosten für die Hauptuntersuchung der Triebwägen beurteilte die Kontrollabteilung den vereinbarten Mietpreis als angemessen. Eine Wertanpassung des Mietzinses war in den diesen Mietverhältnissen zugrunde liegenden Mietverträgen nicht vorgesehen und wurde von der IVB bei den Vorschreibungen an den Mieter auch nicht eingefordert. In Anbetracht der Laufzeit (knappe 3 Jahre und länger) empfahl die Kontrollabteilung der IVB,
zur Sicherung der Wertbeständigkeit in allfälligen künftigen Mietverträ-
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Zl. KA-02787/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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