Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.52

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nahmen eingereicht werden. Diese sind
wieder zu bearbeiten und es ist sowohl
fachlich wie auch politisch darüber zu befinden.
Wir hoffen, dass es wie bei der Erstellung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) 2002 möglich ist, den zweiten
Entwurf zu beschließen und dem Land Tirol
zur Genehmigung zu übergeben.
Ich möchte jetzt noch einen kurzen Überblick zur Festlegung des geförderten Wohnbaus geben, welche derzeit in den einzelnen Klubs diskutiert wird. Vorbehaltsflächen
für den geförderten Wohnbau sind das einzige Instrument, das uns das Land Tirol
hoheitlich gibt, um schon im Örtlichen
Raumordnungskonzept (ÖROKO) - wo wir
die Ziele für die nächsten Jahre festschreiben - bestimmte Grundflächen für die Errichtung von gefördertem Wohnbau festzulegen.
Die Grundflächen sind auf jene Teilbereiche
einzuschränken, die heute schon eine Baulandwidmung haben. Es sind nicht jene
Festlegungen über Neuwidmungen betroffen, die im Regierungsübereinkommen festgehalten sind. Seit über 15 Jahren ist auf
diesen Grundstücken bereits Bauland festgeschrieben, welches nicht genutzt wurde.
Diese Flächen weisen alle eine bestimmte
Größe auf.
Die Kriterien dafür sind im Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) verankert. Wir haben
diese in der Erarbeitung des ersten Entwurfes entsprechend umgesetzt. Der damalige
Gemeinderat hat sich dazu entschlossen,
diese Festlegung auch aufzulegen.
Sehr viele Stellungnahmen sind zu den
Vorbehaltsflächen geförderter Wohnbau bei
uns eingelangt, über die jetzt zu befinden
ist. Die Kriterien sind sehr einschränkend.
Sie halten den jeweiligen EigentümerInnen
sehr große Flächen für die eigene Entwicklung frei. Das heißt, dass nur Baulandreserven herangezogen werden können, die einem/r Eigentümer/in bzw. EigentümerInnengemeinschaft gehören und über
2.500 m2 groß sind. Davon sind in der Stadt
Innsbruck nicht sehr viele Grundstücke betroffen.
Wir haben beispielsweise im Stadtteil Hötting sehr viele Baulandreserven, die fast alle
kleiner als 2.500 m2 sind. Es bleiben
GR-Sitzung 12.07.2018

28 Vorbehaltsflächen übrig, drei davon gehören der Stadt Innsbruck bzw. der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG).
Der Rest betrifft großteils landwirtschaftliche
Flächen bzw. Grundstücke von Gärtnereien
oder Baulandflächen, die brach liegen.
Gleichermaßen gilt diese Festlegung aber
auch für jene BE-Gebiete, die Baulandreserven beinhalten. Wir haben sechs große
BE-Gebiete in der Stadt Innsbruck, die solche Flächen umfassen. Das größte Gebiet,
welches schon länger in politischer Diskussion steht, ist jenes in der Höttinger Au,
Tiergartenstraße - Fürstenweg. Dort können
wir 50 % der Flächen für geförderten
Wohnbau heranziehen, wenn wir uns auf
die hoheitliche Maßnahme, die im Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) verankert ist,
berufen.
Wenn wir bei den kleinen Flächen darauf
verzichten, ist das natürlich auch bei den
BE-Gebieten der Fall. Dadurch haben wir
aus Sicht der Raumplanung keine Handhabe mehr, um geförderten Wohnbau einzufordern. Das ist eine ex lege Festlegung im
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).
Anschließend gibt es durch Verhandlungen
gebunden an die Vertragsraumordnung die
Möglichkeit geförderten Wohnbau bei Neuwidmungen einzufordern. Das ist raumordnungsrechtlich schwächer, weil es keine
hoheitsrechtliche Thematik betrifft, sondern
eine Verhandlungsfrage ist.
Verdichtungen und Umstrukturierungen sind
auch betroffen, wenn jemand schon Bauland besitzt, aber gerne dichter, höher, breiter oder tiefer bauen möchte. Wir haben
dabei die Diskussion, wie die Stadt Innsbruck öffentliches Interesse lukrieren kann,
wenn sie einem/r privaten Bauherren/in eine
Mehrnutzung des Baulandes ermöglicht.
Bezogen auf den Anlass bzw. auf das Entgegenkommen eines/r Grundeigentümers/in
können immer auch nur Verhandlungen
stattfinden.
Ich möchte noch kurz zu den Auswirkungen
dieser Festlegung für den geförderten
Wohnbau kommen. Dazu gab es in der letzten Legislaturperiode eine sehr intensive
Diskussion, was es bedeutet, wenn wir diese Festlegung treffen. Im Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) ist mit dem Örtlichen
Raumordnungskonzept (ÖROKO) noch