Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.202

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2018
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Jagdschutz und
Jagdleitung

Zudem wurde im Jagdpachtvertrag unter dem Vertragspunkt 7.2 Jagdschutz und Jagdleitung festgehalten, dass die vom Pächter zu erstellenden Abschusspläne im Sinne des TJG unverzüglich der Verpächterin zur Kenntnis zu bringen sind. Außerdem wurde der damalige Vorstand des Amtes für Land- und Forstwirtschaft als weiteres Jagdschutzorgan bestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz, als zuständige Jagdbehörde
I. Instanz, beanstandete allerdings obige Vertragsklausel im Hinblick
auf die Bestellung des Leiters des Amtes für Land- und Forstwirtschaft
zu einem weiteren Jagdschutzorgan unter Bezugnahme auf den
§ 31 Abs. 1 TJG. Dieser normiert, dass die Bestellung des Jagdschutzpersonals dem Jagdausübungsberechtigten obliege und sohin diese
vertragliche Regelung dem Tiroler Jagdgesetz widerspräche und eine
unzulässige Rückbindung von Teilen des Jagdrechtes an den Verpächter sei.
Letztendlich hat die BH Schwaz mit Schreiben vom 27.05.2009,
Zl. J-I-1/2-09 den am 22.04.2009 zur Anzeige eingebrachten Jagdpachtvertrag vom 17.04.2009 gemäß § 18 Abs. 3 TJG zur Kenntnis
genommen.

Mietvertrag Jagdhütte
(Guggenalm)

Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück 901 KG Eben im
Eigenjagdgebiet Achenseejagd eine einfach errichtete Jagdhütte (ohne
Strom, Wasser und Sanitäreinrichtung) mit einer Nutzfläche von ca.
40 m², welche der Pächter mit Mietvertrag vom 17.04.2009,
Zl. III-481/2009 in Bestand genommen hat.
Eine Nachberechnung der jeweiligen Jahresvorschreibungen durch die
Kontrollabteilung für die Jahre 2014 und 2015 betreffend Jagdpachtzins und Bestandzins für die Nutzung der Jagdhütte im Eigenjagdgebiet unter Berücksichtigung der Wertsicherung hat ergeben, dass die
vertraglichen Vorgaben der Wertsicherung in den vorangegangenen
Jahren eingehalten worden sind.

Vorzeitige Verlängerung Die städtische Eigenjagd Achensee und das benachbarte Jagdgebiet
des Pachtvertrages
Seekar der ÖBF AG sind an ein und dieselbe Person jeweils auf

10 Jahre verpachtet. Da der Pächter der Seekarjagd seinen mit der
ÖBF AG bestehenden Jagdpachtvertrag vorzeitig verlängerte, stellte
dieser zugleich beim Amt für Land- und Forstwirtschaft den Antrag, die
von ihm bewirtschaftete Eigenjagd Achensee ebenfalls um weitere 10
Jahre nach Ablauf seines bestehenden städtischen Pachtverhältnisses
(31.03.2019) zu prolongieren.
In der Sitzung des Stadtsenates vom 03.02.2016 wurde die vorzeitige
Verlängerung des Pachtvertrages der städtischen Eigenjagd Achensee
zugunsten des bisherigen Jagdpächters nach Ablauf des bis zum
31.03.2019 geltenden Bestandverhältnisses einstimmig beschlossen.
Das neue Pachtverhältnis beginnt demnach am 01.04.2019 und endet
am 31.03.2029. Beide (aktueller und nachfolgender) Bestandverträge
sind vollinhaltlich ident und unterscheiden sich nur zu Lasten der Stadt
Innsbruck in der Höhe des jährlich zu bezahlenden Pachtzinses.

Neuer Pachtzins –
Empfehlung

Im Zuge der Einsichtnahme in den (Verlängerungs-)Pachtvertrag vom
04.05.2016 bzw. 13.06.2016, Zl. III-2478/2016 stellte die Kontrollabteilung fest, dass das neue erstmals im Jagdjahr 2019 fällige Pachtentgelt

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

21