Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.221
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Wie im gesamten Bezirk der Stadt Innsbruck sind auch für den städtischen Forstbetrieb die Pflegemaßnahmen an die Walddatenbank gemeldet worden. Diese betrugen im Durchschnitt rd. 3 ha pro Jahr im
Zeitraum von 2014 bis 2016.
Die Aufforstung wurde vom städt. Forstbetrieb im Jahr 2016 mit 7.605
Stück am intensivsten betrieben. Die Nachfrage der Kontrollabteilung
hinsichtlich der auffälligen Abweichung gegenüber den Vorjahren
(2014: 890 Stück und 2015: 2.650 Stück) wurde vom Amt für Land- und
Forstwirtschaft damit begründet, dass dies vorwiegend auf zwei größere Aufforstungsinitiativen zurückzuführen war.
7 Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald
7.1 Historie
VfGH-Erkenntnis
vom 11.06.2008
Mit Erkenntnis vom 11.06.2008, Zl. B464/07, wurde vom Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Eigentumsübertragungen am Gemeindegut von Gemeinden auf Agrargemeinschaften verfassungswidrig waren. In solchen Fällen ist Gemeindegut entstanden, das nun in
atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der
Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.
Daraus ergab sich, dass der Substanzwert des Gemeindegutes der
Gemeinde zusteht.
Feststellung Gemeinde- Am 01.07.2014 ist schließlich eine weitere Novelle, LGBl. Nr. 70/2014,
gutsagrargemeinschaft zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG) in Kraft getreten und
Amraser Hochwald
beinhaltete zahlreiche Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften
auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG.
Ab diesem Zeitpunkt traten die Regulative für die Gemeindegutsagrargemeinschaften in Geltung und somit wurde die Stadtgemeinde Innsbruck als substanzberechtigte Gemeinde dieser atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald festgestellt.
Eckpunkte dieser Novelle sind die Umsetzung der Vorgaben des
Höchstgerichtes und somit die Schaffung der Voraussetzungen eines
starken Einflusses der Gemeinde auf Substanzangelegenheiten, einschließlich des direkten Zugriffs auf die Substanzerlöse über ein separates Konto, Vereinfachungen in der Verwaltung sowie die Schaffung
verschiedener Möglichkeiten einer geordneten, vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung zwischen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde.
Des Weiteren ist nun gewährleistet, dass die Verwaltung sowie die
Verantwortung in den atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften
auf das vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde bestellte Organ, dem Substanzverwalter übergeht. Dieses neue Organ der
Agrargemeinschaft ist an den Willen der substanzberechtigten Gemeinde gebunden und darf nicht ohne deren Auftrag – einschlägigen
Gemeinderatsbeschluss – in bestimmten Angelegenheiten handeln.
Organe der
Agrargemeinschaft auf
Die Organe der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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