Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.222

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Gemeindegut

lit. c Z 2 sind gemäß den Sonderbestimmungen des TFLG wie folgt:
 der Substanzverwalter
 der Obmann
 die Vollversammlung
 der Ausschuss sowie
 der erste und zweite Rechnungsprüfer
7.2 Substanzverwaltung

Bestellung eines
Substanzverwalters

Der Gemeinderat der (substanzberechtigten) Stadt Innsbruck hat aus
seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates
sowohl den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des
Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu
bestellen.
Mit dementsprechenden Beschluss des Gemeinderates vom
16.10.2014 ist die Landeshauptstadt Innsbruck als substanzberechtigte
Gemeinde dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und bestellte für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald
gemäß § 36 b Abs. 1 TFLG die Frau Bürgermeisterin zur Substanzverwalterin, die erste Vizebürgermeisterin zur ersten Stellvertreterin der
Substanzverwalterin und den zweiten Vizebürgermeister zum zweiten
Stellvertreter der Substanzverwalterin für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates.

Aufgaben eines
Substanzverwalters

Der Substanzverwalterin obliegt entsprechend den neu aufgenommenen Bestimmungen im TFLG sohin die Besorgung (ausschließlich) den
Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit
zusammenhängenden Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben
der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der
Nutzungsberechtigten.
Die Substanzverwalterin ist somit verantwortlich, als sogenannte
„Geschäftsführerin“ der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft
Amraser Hochwald neben den Verfügungen über die zum Substanzwert zählenden Vermögenswerte (Einnahmen aus Miete, Pacht und
Jagdpacht, sonstige Substanzerlöse, Überling, Veräußerung, Verpachtung und Belastung von Liegenschaften, usw.) insbesondere für die
Erhaltung der Infrastruktur durch Wegebau, Aufforstungsmaßnahmen
und Holzschlägerungen sowie die Verwaltung und Abrechnung von
Fördermitteln.
Die letztgenannten Agenden werden vornehmlich von der städtischen
Fachdienstelle, dem Amt für Land- und Forstwirtschaft, im Rahmen der
Geschäftseinteilung der Magistratsgeschäftsordnung zugewiesenen
Aufgaben erfüllt.
7.3 Finanzgebarung

Neuregelung der
Finanzgebarung

Unter Bezugnahme auf die Sonderbestimmungen für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften im TFLG (§ 36 a ff) wurde angesichts
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Finanzgebarung zur Gänze neu geregelt. So wurde das bestehende System der
Rechnungskreise durch eine einheitliche Buchführung mit klaren Ver-

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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