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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.228

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7.3.2 Jahresrechnung - Vermögensübersicht
Ausweis des
Substanzkontos in der
städtischen voranschlagsunwirksamen
Gebarung –
Empfehlung

In der Jahresrechnung – Vermögensübersicht der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald des Abrechnungsjahres 2015
ist auf dem Bestandskonto „Girokonto bzw. Summe Girokonto“ ein Betrag von € 58.514,08 ausgewiesen. Im Folgejahr ist auf demselben
Bestandskonto ein erhöhter Betrag von € 61.008,89 dokumentiert.
Zur Verifzierung obengenannter (Giro)beträge nahm die Kontrollabteilug zu diesem Zwecke eine Einschau in das städtische Haushaltskonto
„Verrechnungskonto Amraser Hochwald“ vor, welches als sogenanntes
Substanzkonto (Bankkonto) der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald eingerichtet und verwendet wird.
Hierbei konstatierte die Kontrollabteilung einen erheblichen Differenzbetrag in Höhe von € 11.989,00 gegenüber der Jahresrechnung (Stand
per 31.12.2015: € 58.514,08) des Abrechnungsjahres 2015. Dieser
Fehlbetrag begründete sich nach Ansicht der Kontrollabteilung u.a.
durch die unterschiedlichen Buchführungsformen bzw. -grundlagen.
So kommt beim städtischen Haushaltskonto 9/-365830 bzw.
0/+365830 – Verrechnung Amraser Hochwald die kameralistische
Buchführung zur Anwendung, deren rechtliche Grundlage die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 bildet. Gemäß
dieser Verordnung besteht die Möglichkeit, alle Ausgaben und Einnahmen, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren, bis zum
Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres zu
Lasten der Rechnung des abgelaufenen Jahres anzuweisen.
Die Tiroler Landesregierung hat hingegen für die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften nähere Vorschriften in Form einer Buchführungs- und Gebarungsverordnung am 08.07.2014 erlassen. Darüber hinaus gelten auch
die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie die
Sonderbestimmungen im TFLG.
Nach Dafürhalten der Kontrollabteilung sollte die Buchführung im Allgemeinen so beschaffen sein, dass sie einem Dritten (bspw. Rechnungsprüfer) innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und wirtschaftliche Lage der „Agrargemeinschaft“
vermitteln kann.
Die Kontrollabteilung empfahl, basierend auf obigen Ausführungen zu
prüfen, ob die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der
GGAG Amraser Hochwald in der städtischen voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung den für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft bestimmten Rechtsgrundlagen künftig (auch)
entspricht, zumal Abweichungen aufgrund der unterschiedlichen Buchungsregularien auftreten können.
In der Stellungnahme der zuständigen Fachdienststelle wurde eine
Evaluierung der Handhabe des Substanzkontos zugesichert.

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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