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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.229

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7.3.3 Voranschlag
Überschreitungen des
Voranschlages

In Anlehnung an die Jahresrechnung – Erfolgsübersicht und den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Prüfungszeitraum zeigte sich, dass im Wirtschaftsjahr 2015 die budgetierten Ausgaben um rd.
€ 74,65 überschritten und um beinahe € 6.578,53 geringere Einnahmen erzielt wurden. Folglich errechnet sich ein Verlust von insgesamt
€ 6.628,18 für das Jahr 2015.
Im darauffolgenden Jahr erwirtschaftete die substanzberechtigte Stadtgemeinde Innsbruck in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert
als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen,
einen Gewinn in Höhe von € 2.494,81. Die Kontrollabteilung merkte
hierzu an, dass im Wirtschaftsjahr 2016 wiederholt eine Überschreitung
des veranschlagten Ausgabenhaushaltes um € 15.648,51 erfolgte.
So wurden gemäß ergänzendem Beschluss des Gemeinderates vom
20.10.2016 vom Substanzkonto der GGAG Amraser Hochwald drei
Rechnungen in Höhe von insgesamt € 15.518,60 für die Restaurierung
der Denkmäler an der Landesgedächtnisstätte Tummelplatz
(€ 5.500,00), für die Restaurierung der Kriegerkapelle am Amraser
Friedhof (€ 5.500,00) und für Wegsanierungsarbeiten im Bereich des
Forstweges Pfaffensteig / Luigenwald in der KG Amras (€ 4.518,60)
über den genehmigten Voranschlag hinaus verausgabt.
7.4 Bewirtschaftungsbeitrag

Vorschreibung
Bewirtschaftungsbeitrag
gemäß § 36h TFLG –
Empfehlung

Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein bis
31. März einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
Die Substanzverwalterin hat unverzüglich nach Ende jedes Wirtschaftsjahres obigen Bewirtschaftungsbeitrag zu ermitteln und vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den jeweils auf sie entfallenden
Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag auf das Substanzkonto einzuzahlen.
Im Rahmen der Prüfung stellte die Kontrollabteilung hierzu fest, dass
für das vergangene Kalenderjahr 2015 keine fristgerechte Vorschreibung eines diesbezüglichen Bewirtschaftungsbeitrages an die Nutzungsberechtigen von Seiten des zuständigen Organes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald erfolgte.
Erst mit Schreiben vom 21.02.2017 an den Obmann der Agrargemeinschaft Amraser Hochwald wurde (nachträglich) für das Jahr 2015 und
gleichzeitig für das letztjährige Wirtschaftsjahr 2016 um Anweisung der
von der Substanzverwalterin errechneten Bewirtschaftungsbeiträge in
Höhe von je € 1.881,91 (2016) und € 1.352,80 (2015) auf das Substanzkonto (Bankkonto) ersucht.
Die Kontrollabteilung regte aus diesem Grunde an, künftig diesem formalrechtlichen Aspekt im Sinne der dementsprechenden Norm (§ 36 h
TFLG) mehr Beachtung zu schenken.

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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