Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf

- S.101

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Daher ist mein Empfinden so, dass die gesetzliche Bestimmung in der Form, wie sie
beschlossen wurde, gar nicht durchführbar
ist. Müssen da hundert BettlerInnen stehen?
Es ist nicht greifbar. Allein an diesem Punkt
scheitert es schon.
Deshalb verstehe ich die stundenlange Diskussion hier nicht. Die Fraktionen, die den
Antrag gestellt haben, sprechen immer von
den aggressiven, organisierten Kriminellen.
Sie wollen aber in dem Antrag offenbar genau diejenigen treffen, die ruhig sind.
Daher bitte ich darum, den Antragstext und
den dazugehörenden Paragraphen genau
durchzulesen.
GR Mag. Krackl: Es ist jetzt ein paar Mal
gesagt worden, dass man nicht verstehen
kann, warum es diesen Antrag gibt und man
über ihn so lange diskutiert. Ich verstehe es
eigentlich auch nicht, denn ich bin davon
ausgegangen, dass man eine rechtliche
Prüfung darüber vornehmen kann, ob etwas
zulässig ist oder nicht.
Die vielen VerfassungsjuristInnen hier herinnen haben inzwischen geklärt, dass der
Antrag sowieso nicht durchgehen kann.
Dann wundert es mich aber, warum die
LandesgesetzgeberIn diese Verordnungsmöglichkeit in einem Gesetz überhaupt einräumt, wenn sie angeblich gar nicht exekutierbar und rechtlich nicht gedeckt ist. Ich
bin kein Jurist, deshalb hätte ich die Angelegenheit gerne einer Prüfung unterzogen.
Wie die Diskussion zeigt, sehen zwar alle
das Problem, haben aber unterschiedliche
Meinungen darüber. Was spricht dann gegen eine Prüfung? Das ist aber jetzt müßig,
denn das wurde schon abgestimmt und abgelehnt.
Ich hätte den Antrag gerne prüfen lassen,
und nehme zur Kenntnis, dass im L-PolG
eine entsprechende Möglichkeit enthalten
ist, die aber nun nicht einmal untersucht
werden kann.
GR Mag. Abwerzger: Ich habe GRin
Mag.a Yildirim aufmerksam zugehört, habe
ihr aber nicht folgen können. Vielleicht liegt
es auch an der fortgeschrittenen Stunde,
dass meine Aufnahmefähigkeit schon nachlässt. Ich kann an dem Antrag nichts Falsches erkennen, allerdings habe ich ihn
nicht persönlich verfasst.
GR-Sitzung 27.02.2014

Wie GR Mag. Krackl schon festgestellt hat,
sind erstaunlich viele rechtskundige Personen hier im Gemeinderat anwesend. Alle
wissen, was rechtlich möglich ist und was
nicht. Ich weiß das nicht und traue mich
nicht zu sagen, dass ich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sei. Ich neige mein
Haupt vor Euch!
Wenn wir schon eine rechtliche Diskussion
führen, dann muss man auch erwähnen,
dass wir es hier mit einem Landesgesetz zu
tun haben und es um ein Verwaltungsstrafverfahren geht - hierin wird mir GR Wallasch wohl zustimmen. Im Gesetz ist geregelt, wann ein Tatbestand gegeben ist (gewerbsmäßiges, aggressives Betteln usw.).
Es handelt sich aber nicht um einen strafgesetzlichen Tatbestand im Sinne des
Strafgesetzbuchs (StGB) oder der Strafprozessordnung (StPO).
Die Handhabbarkeit dieses Gesetzes ist relativ schwierig. Wann stellt man denn fest,
dass eine BettlerIn gewerbsmäßig handelt?
Da wird dann wieder auf das StGB verwiesen, das damit eine fortlaufende Einnahmequelle verbindet. Wenn jemand einmal bettelt und man weiß, dass er keine fixe Wohnung und kein gesichertes Einkommen hat,
könnte man argumentieren, dass es sich
um einen Fall von gewerbsmäßigem Betteln
handelt. Das könnte man unterbinden.
Eine andere Möglichkeit einzuschreiten hat
man bei aggressivem Betteln. Mit der Anzahl der Anzeigen ist es so eine Sache,
denn die Hemmschwelle ist schon groß. Mir
hat auch einmal ein Bettler etwas ins Gesicht gehalten. Ich bin weitergegangen und
habe mich geärgert, ich habe ihn aber nicht
angezeigt. Ich vermute deshalb, dass die
Statistik eine relativ hohe Dunkelziffer haben wird.
Das Verwaltungsgesetz in einem Verwaltungsverfahren zu vollziehen, ist relativ
schwierig. Denn man kann nicht davon ausgehen, dass die Polizei den Bettelnden hinterhergeht und sie observiert, wie es in der
StPO erlaubt ist, um die möglichen Hinterleute (die von Euch negiert werden) zu erwischen.
Man kann von der Polizei nicht verlangen,
dieselbe Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, die man bei einem strafgerichtlichen
Tatbestand wie Menschenhandel oder Prostitution voraussetzt. Die Kapazitäten der Po-