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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf

- S.121

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Ausgenommen hiervon sind die Blasius-Hueber-Straße zwischen Universitätsbrücke und
Innrain, die Anichstraße zwischen Innrain und Kaiser-Josef-Straße, die Kaiser-Josef-Straße ,
die Maximilianstraße zwischen Kaiser-Josef-Straße und Peter-Mayr-Straße, die Peter-MayrStraße zwischen Maximilianstraße und Schöpfstraße, die Schöpfstraße zwischen PeterMayr-Straße und Fritz-Pregl-Straße, die Fritz-Pregl-Straße, der Speckweg zwischen
Sonnenstraße und Schneeburggasse, die Sonnenstraße zwischen Oppolzerstraße und
Rösslsteig, der Rösslsteig zwischen der Zufahrt/dem Zugang des Hauses Höttinger Au 30
und der Höttinger Au, die Blasius-Hueber-Straße zwischen Höttinger Au und Universitätsbrücke und die Universitätsbrücke.
Zusätzlich werden folgende Verkehrsflächen diesem Bereich zugeordnet:
die unmittelbar nördlich des Gebäudes Höttinger Auffahrt 1 auf Gst. Nr. 1438/3, KG Hötting,
gelegene Verkehrsfläche ;
der Schlotthofweg von der Schneeburggasse bis zur westlichen Grundgrenze der liegenschaft Schlotthofweg 10 sowie jener nach Osten abzweigende Abschnitt des
SChlotthofweges, welcher der Erschließung der Liegenschaften Schlotthofweg 4b, 6 und 6a
dient:
die von der Schulgasse nach Norden abzweigende, unmittelbar westlich der Häuser
Bildgasse 2 und 6 verlaufende Stichstraße;
die Steinbruchstraße zwischen der Schulgasse und der Nordgrenze des Gebäudes Steinbruchstraße 1;
die Kirschentalgasse zwischen der Schneeburggasse und der Nordgrenze des Gebäudes
Kirschentalgasse 34.

§4

Weiterreichende gesetzliche oder verordnete Halte- und Parkbeschränkungen in den
umschriebenen Gebieten bleiben aufrecht.

§5
Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft . Gleichzeitig treten die im
jeweiligen örtlichen Geltungsbereich mit Verordnung vom 31 .01 .2014 , ZI. II-SV-1738e/2013 ,
gebietsweise verfügten Kurzparkzonen außer Kraft.

Für den Gemeinderat:
Mag. Hannes Lässer

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