Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf

- S.113

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- 173 -

sen. Wie oben ausgeführt, weist das Tiroler
Parkabgabegesetz 2006 die Festsetzung
von Parkabgaben dem Organ "Gemeinderat"
zu; allein der Gemeinderat ist daher für die
Erlassung von Verordnungen nach diesem
Gesetz, konsequenterweise aber auch für
jede Änderung derselben, zuständig.
Die im Abs. 5 des § 7 der Parkabgabeverordnung 2014 vorgesehene Möglichkeit, eine Verordnung des Gemeinderates durch
eine als "Kundmachung" bezeichnete Verordnung des Stadtmagistrats inhaltlich abzuändern, widerspricht demnach den erwähnten gesetzlichen Vorgaben. Im Ergebnis wird hier nämlich der Stadtmagistrat ermächtigt, die Höhe von Parkabgaben im
Sinn des Gesetzes "festzusetzen". Eine solche Zuständigkeit kann dem Stadtmagistrat
aber denkmöglich nicht zukommen, zumal
nach § 18 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 eine Übertragung ebendieser Kompetenz vom Gemeinderat auf ein anderes Gemeindeorgan ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach Ansicht
der Tiroler Landesregierung kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten, als der
Verfassungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis VfSlg. 10.625/1985 in Bezug
auf die Kundmachung von indexgesicherten
Beträgen einer Abgabenordnung des Gemeinderates durch den Bürgermeister entschieden hat: Die gegenständliche Kundmachung, die als Verordnung zu qualifizieren ist, kann in gesetzeskonformer Weise
nur vom zuständigen Organ Gemeinderat
erlassen werden; eine Kundmachung durch
ein anderes Gemeindeorgan ist demzufolge
gesetzwidrig.
Der Landeshauptstadt Innsbruck wird hiermit Gelegenheit gegeben, zu den geäußerten Bedenken bis zum 28. Februar 2014
Stellung zu nehmen und anher mitzuteilen,
ob bzw. inwieweit angedacht ist, den aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen.
Für die Landesregierung:
Mag. Zangerl Günther"
Zu Frage 4.: Siehe Antwort zu Frage 3.
Zu Frage 5.:
a)

Schreiben Mag.-Abt. II, Straßen- und
Verkehrsrecht, vom 20.12.2013:

GR-Sitzung 27.02.2014

"Sehr geehrte Damen und Herren,
Beiliegend übermitteln wir den mit E-Mail
vom 18.12.2013 angeforderten Verwaltungsakt betreffend die Neuordnung der Innsbrucker Parkraumbewirtschaftung.
Gleichzeitig wird die gewünschte Stellungnahme, warum im Anhörungsverfahren lediglich ein Aktenvermerk mit den beabsichtigten Änderungen und keine Verordnungsentwürfe ausgesandt wurden, wie folgt abgegeben:
Die StVO schreibt in § 94f Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde
vor, dass die gesetzlichen Interessensvertretungen jener Berufsgruppen, deren Mitglieder-Interessen berührt werden, vor Erlassung einer Verordnung "anzuhören" sind.
Diese Bestimmung schreibt nicht vor, dass
im Einzelfall zwingend Verordnungstexte als
Entwürfe an die genannten Interessensvertretungen zu übermitteln wären, weshalb
das in der Innsbrucker Praxis auch nicht so
gehandhabt wird, sondern die geplanten
Maßnahmen verbal beschrieben werden,
sei es in einem Aktenvermerk, sei es in der
Form, dass eine Eingabe weitergeleitet
wird, z. B. eine Anregung des Amts Verkehrsplanung oder des Amts Tiefbau oder
aber auch Wünsche von Privaten, etwa
nach einem Behindertenparkplatz oder einer Ladezone.
Dies hat materiell und verwaltungsökonomisch den Vorteil, dass die Details der Regelung sich als Resultat des Anhörungsverfahrens ergeben können, z. B. Ausmaß und
Geltungsdauer der Ladezone oder die Lage
und Größe des Behindertenparkplatzes,
entsprechend den Erfordernissen der an Ort
und Stelle vorhandenen (weiteren) Betroffenen und baulichen Grundlagen (Rampe,
Entwässerungseinlauf vorhanden/nicht vorhanden).
Nach der Rechtsprechung ist sogar die generelle Ladung zu terminmäßig bekannten
Verhandlungen ausreichend für das Wahren
des Anhörungsrechts der Interessensvertretung nach § 94f StVO, wenn dort auch erst
über eventuelle Verordnungen gesprochen
werden soll (VfGH 04.02.1995, ZVR
1996/111).
Aus diesen rechtlichen und praktischen
Überlegungen haben wohl die jeweiligen In-