Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf

- S.149

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genommen, Nachbarschaftsbeschwerden bearbeitet, nachträgliche
oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben und eine Reihe weiterer
Maßnahmen gesetzt, um den Schutz von Leben und Gesundheit vor
unzulässigen Immissionen (Lärm, Staub, Rauch, Erschütterungen),
den Schutz der Umwelt, der Arbeitnehmer, der Kunden und des Eigentums zu gewährleisten.
Grund- und
Fachaufgaben gemäß
Funktionsmatrix –
Empfehlung

Die Kontrollabteilung nahm in dieser Angelegenheit ergänzend Einsicht
in die Stundenaufzeichnung bzw. -verteilung der Funktionsmatrix des
geprüften Referates. Diese zeigt die von den Bediensteten im Rahmen
ihrer Produktzuordnung auszuführenden (allgemeinen) Grund- und
Fachaufgaben. Zusammenfassend hielt die Kontrollabteilung fest, dass
bei einzelnen Fachaufgaben in der Funktionsmatrix keine Bediensteten
zugeordnet waren und als Folge daraus keine Arbeitszeit zugeteilt
worden ist. Die Kontrollabteilung regte daher an zu prüfen, inwieweit
die betreffenden Themen weiterhin als eigenständige Fachaufgaben
geführt werden müssen, oder ob diese auch bei einer anderen Fachaufgabe subsumiert werden können.
5.1 Exkurs: Vertretung der Stadt bei Kehr- und Taxitarifverhandlungen

Vertretung der
Stadtgemeinde
Innsbruck bei Taxi- und
Kehrtarifverhandlungen

Bei der Sichtung der Stadtsenatsprotokolle wurde die Kontrollabteilung
auf Vorlagen des Referates Gewerbe und Betriebsanlagen im Zusammenhang mit den Erhöhungen der geltenden (Rauchfang-)Kehrtarife
für die Jahre 2014 und 2015 aufmerksam. Eine Rückfrage beim
Dienststellenleiter brachte das Ergebnis, dass das Referat Gewerbe
und Betriebsanlagen die Stadtgemeinde Innsbruck bei Taxi- und
Kehrtarifverhandlungen vertreten und auch die entsprechenden Stadtsenatsvorlagen vorbereiten würde.

Beschlussfassung
(Rauchfang-)Kehrtarif
2014 und 2015 –
Empfehlung

Bezogen auf den (Rauchfang-)Kehrtarif fasste der Stadtsenat in seinen
Sitzungen vom 03.12.2013 (für das Jahr 2014) und 05.11.2014 (für das
Jahr 2015) über jeweiligen Vorschlag des Referates den Beschluss,
gegen die beantragten Erhöhungen des Kehrtarifes keine Einwendungen zu erheben.
Ohne auf die inhaltlichen Details der Tarifanpassungen einzugehen,
wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass sich der
zuständigkeitsbezogene Zusammenhang in dieser Sache beim Referat
Gewerbe und Betriebsanlagen wohl lediglich abgeleitet aus § 125 Abs.
2 GewO (Anhörungsrecht für die betroffene Gemeinde) ergibt. Die angeführten Zustimmungen (bzw. Verzichte auf Einwendungen) übt(e) die
Stadt Innsbruck aus Ihrer Position als Anhörungsberechtigte aus. Das
im Allgemeinen als Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Referat
bereitet intern betrachtet somit eine Amtsvorlage vor, welche die Zustimmung der Stadt als betroffene Gemeinde (und nicht als Bezirksverwaltungsbehörde) zum Inhalt hat. Die Kontrollabteilung gab zudem
zu bedenken, dass das Referat Gewerbe und Betriebsanlagen nach
den Bestimmungen der GewO zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
für das reglementierte Gewerbe „Rauchfangkehrer“ ist. Nach Meinung
der Kontrollabteilung sollte die Zuständigkeit für die Ausübung des Anhörungsrechtes der Stadt Innsbruck gem. § 125 Abs. 2 GewO alleine
schon aus „optischen Gründen“ vor dem Hintergrund der Zuständigkeit
als Behörde für das Gewerbe des Rauchfangkehrers organisatorisch
getrennt werden.

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Zl. KA-02966/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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