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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf

- S.166

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Nach Sichtung des diesbezüglichen Aktes war die Kontrollabteilung
darüber verwundert, dass die budgetäre Abwicklung über die oben angeführte Voranschlagspost vorgenommen worden ist. Dies vordergründig deshalb, da es sich bei der gegenständlichen Auszahlung um eine
Subvention an einen künstlerisch tätigen Verein handelte.
Die buchhalterische Verarbeitung erfolgte über eine nach Einschätzung
der Kontrollabteilung nicht zutreffende Voranschlagspost für Subventionen. Gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung i.d.g.F. (VRV) bzw. dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kontierungsleitfaden für Gemeinden und
Gemeindeverbände sind über die Postengruppe 728 – Entgelte für
sonstige Leistungen Ausgaben für Leistungen Dritter zu verrechnen,
wenn dafür keine anderen Posten der Postenklassen 0, 4, 6 oder 7
vorgesehen sind. Im konkreten Fall handelt es sich jedoch nicht um
eine Leistung eines Dritten an die Stadt Innsbruck, sondern um eine
Lieferung eines Anlagegutes an die Stadt Innsbruck (bzw. genau genommen an den betroffenen Verein). Subventionen wären gemäß dem
erwähnten Kontierungsleitfaden über die Postengruppe 757 – laufende
Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck abzuwickeln. Die Kontrollabteilung empfahl, künftig derartige Subventionen buchhalterisch über die dafür eingerichteten Voranschlagsposten
(Postenklasse 757) abzuwickeln. Im Anhörungsverfahren sagte die
betroffene Dienststelle zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu
entsprechen.
Ergänzend wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass
die von der Fachdienststelle verwendete Voranschlagspost offensichtlich dem Sammelnachweis 510 (Subventionen – Kultur) zugeordnet ist.
Diese Zuordnung ist nach Meinung der Kontrollabteilung deshalb systemwidrig, da auf der Postengruppe 728 – Entgelte für sonstige Leistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit
den Regelungen des Kontierungsleitfadens keine Subventionsauszahlungen abgewickelt werden können. Die Kontrollabteilung empfahl dem
Amt für Kultur, in Zusammenarbeit mit dem für budgetäre Angelegenheiten zuständigen Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV
diesen Aspekt zu prüfen und gegebenenfalls eine Entkoppelung der
Vp. 1/381000-728080 vom Sammelnachweis 510 (S510) vorzunehmen. In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme sagte das Amt für
Kultur zu, mit der MA IV Gespräche aufzunehmen, um für den Voranschlag 2016 eine neue Zuordnung zu treffen.
Erhöhter
Vorsteuerabzug

Im Rahmen der Belegkontrolle hat die Kontrollabteilung eine Auszahlungsanordnung des Amtes für Sport über die Anmietung eines Messestandes in der Messe Innsbruck bei der 32. Tiroler Frühjahrsmesse &
26. Tiroler Autosalon 2015 vom 12.03. – 15.03.2015 überprüft. Der
Gesamtrechnungsbetrag beinhaltete neben der Mietleistung auch eine
1%ige Vertragsgebühr, von der versehentlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

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Zl. KA-02684/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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