Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf

- S.7

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2017
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Rechnung zu tragen. Die Gesetzgebung im Tierschutz ist beim Bund
konzentriert, zur Vollziehung der im TSchG geregelten Angelegenheiten bzw. aller unter Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG subsumierbarer tierschutzrechtlichen Angelegenheiten sind die Länder berufen.
2.2 Tierschutzgesetz (TSchG)
bundeseinheitliches
TSchG

Am 28.09.2004 erfolgte im Bundesgesetzblatt Nr. 118/2004 die Kundmachung des gegenständlichen Gesetzes und mit 01.01.2005 trat das
bundeseinheitliche Tierschutzgesetz in Kraft. Es gelten nunmehr in
allen Bundesländern einheitliche Bestimmungen. Der Tierschutz stellt
sohin ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse
dar. Bund, Länder und Gemeinden sind dazu verpflichtet, in der Öffentlichkeit ein Verständnis für den Tierschutz, insbesondere bei der Jugend, zu erwecken und dieses zu vertiefen. Diese Gebietskörperschaften haben nach Maßgabe ihrer budgetären Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie
Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

Tierschutzombudsleute

Mit der Einführung des einheitlichen Bundestierschutzgesetzes wurden
die einzelnen Bundesländer verpflichtet, unabhängige und weisungsfreie Tierschutzombudsleute einzusetzen. Zu den wesentlichen Aufgaben zählen die Vertretung der Interessen des Tierschutzes als sogenannte Legalpartei in Verwaltungs-, beziehungsweise Verwaltungsstrafverfahren, entsprechende Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und die Mitgliedschaft im Tierschutzrat.

Tierhalter

Halter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Halter kann somit jede
Person sein, die die Herrschaft über ein Tier im eigenen oder fremden
Namen ausübt. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Der Tierhalter muss in der Lage sein, die Bestimmungen
des Bundestierschutzgesetzes und die daraus resultierenden Verordnungen einzuhalten. Außerdem muss er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, das Tier zu halten, verfügen.

Haustiere

Haustiere sind domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein,
Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie
Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde,
Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische.

Heimtiere

Heimtiere sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im
Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige,
Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische
handelt.

Wildtiere

Wildtiere sind alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren.

Tierheim

Tierheim ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich
Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder
Tiere anbietet. Tierheime gehören grundsätzlich zu den im TSchG erwähnten Institutionen, die eine Tierhaltung im Sinne des Gesetzes gewährleisten können und kommen daher insbesondere in Betracht, entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene, sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere zu übernehmen.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

2