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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf

- S.8

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2.3 Landes-Polizeigesetz Tirol (LPG)
Zweck des LPG

Das Landes-Polizeigesetz Tirol normiert insbesondere den Schutz vor
Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (Halten von Tieren, besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden, Verzeichnis
über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde, Maßnahmen gegen entwichene Tiere sowie Strafbestimmungen).

Abnahme oder
Sicherstellung von
Tieren

Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen gefährlichen Tieren bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Behörde kann eine Gefährdung oder eine über das zumutbare
Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere mit geeigneten
Maßnahmen, wie Abnahmen oder Sicherstellung von Tieren, beenden.

amtsärztliche
Vorführung eines
auffälligen Hundes

Der Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt
oder gefährdet hat, ist von der Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen.

behördliche
Untersagung

Einer nicht zuverlässigen Person ist das Halten oder Führen eines von
einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes behördlich zu untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die bspw. alkohol- oder
suchtkrank ist oder wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von
tierschutz- oder jagdrechtlichen Vorschriften strafgerichtlich verurteilt
worden ist.

behördliche Abnahme

Wird ein Hund trotz Untersagung gehalten, so hat die Behörde den
Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für
den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

Verfall (Eigentumsverlust) eines Hundes

Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme
eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat
die Behörde den Verfall (Eigentumsverlust) des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Untersagungsbescheid abgelaufen
oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos
geblieben ist.

Maßnahmen gegen
entwichene Tiere

Entwichene Tiere sind einzufangen, wenn Menschen oder Sachen gefährdet oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Die Kosten des Einfangens und der Verwahrung eines Tieres sind
vom jeweiligen Tierhalter zu ersetzen. Zum Verfall eingefangener Tiere
zugunsten der Gemeinde kommt es binnen einer Woche, wenn einerseits deren Halter unbekannt sind und nicht ausfindig gemacht werden
können und andererseits bei Nichtübernahme durch den bisherigen
Tierhalter trotz behördlicher unverzüglicher Aufforderung zur Übernahme des eingefangenen Tieres. Zugunsten der Gemeinde verfallene
Tiere sind Tierheimen, tierliebenden Personen oder Tiergärten zu
übergeben.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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