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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf

- S.16

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Bekanntgabe der
Verwahrungskosten zur
Weiterverrechnung an
den Tierhalter

In den bis zum Jahr 2016 zwischen dem TfT und der Stadt Innsbruck
abgeschlossenen Abmachungen wurde u.a. festgehalten, dass der
Bezirksverwaltungsbehörde die Kosten für die Unterbringung jener
Tiere bekannt zu geben waren, die von ihr abgenommen oder beschlagnahmt und in Verwahrung gegeben worden sind. Diese Kosten
waren sodann von der Stadt Innsbruck dem Tierhalter in Rechnung zu
stellen.
Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Kosten für die gesetzeskonforme Unterbringung und tierärztliche Behandlung von entlaufenen,
ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren ist dem TfT jedoch nicht
auferlegt worden. Auch im Vereinbarungsentwurf zur Förderung des
Tierschutzes 2017 und 2018 fand sich kein Hinweis, mit welchen der
TfT beauftragt wurde, der Bezirksverwaltungsbehörde die Kosten für
die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren (zur Weiterverrechnung an
den Tierhalter) mitzuteilen.

Sicherung des
Förderungszweckes
und Überwachung
vereinbarter
Bestimmungen

Im Hinblick auf die Sicherung des Förderungszweckes und Überwachung bezüglich der Einhaltung vereinbarter Bestimmungen erklärt(e)
sich der Verein für die Jahre 2015 und 2016 sowie 2017 und 2018 einverstanden, den „Subventionsgebern oder den von ihnen beauftragten
Organen … jederzeit nach vorhergehender Terminvereinbarung Einsicht in sämtliche Unterlagen … die für die Prüfung der Finanzgebarung erforderlich sind …“ zu gewähren. Über Verlangen sind Originalrechnungen, Lohnkontoblätter etc. in Höhe der gewährten Förderung
vorzulegen.Da sich die Prüfung der Gebarungsaktivitäten des TfT (aber
auch der Stiftung) mitunter als komplex und zeitaufwändig erwiesen
hat, wurde das städtische Referat Subventionen und Liegenschaftsbewertungen der MA IV angehalten, künftig den Umfang von Prüfberechtigungen hinreichend auszuformulieren sowie einen zeitlichen Horizont
für die Beibringung von Unterlagen festzulegen und unmissverständlich
zu dokumentieren
In ihrer Stellungnahme teilte die MA IV hierzu mit, dass eine Ergänzung
hinsichtlich des zeitlichen Horizontes für die Beibringung von Unterlagen im Zuge der nächsten Vertragserstellung eingearbeitet werden
könne.
Der Obmann des TfT gab dazu bekannt, dass die seit zwei Jahren laufenden Bemühungen um Verbesserungen bei verschiedenen Abläufen
und in der Dokumentation fortgesetzt werden würden.

Gesetzlich auferlegte
Kostentragung –
Empfehlung

Im Zuge ihrer Prüfung hat sich für die Kontrollabteilung der Eindruck
bestätigt, dass sowohl aus Sicht der mit dem Tierschutz betrauten
städtischen Dienststelle als auch des TfT die von der Stadt Innsbruck
gewährten Förderbeiträge für die amtliche Verwahrung von behördlich
zuzuweisenden Tieren aus dem Stadtgebiet von Innsbruck einzusetzen
sind. Durch die wahrnehmbare Anrechnung der städtischen Förderbeiträge auf die Aufwendungen des TfT hätte die Stadt Innsbruck faktisch
einen Teil der Kosten für deren Unterbringung und Betreuung übernommen. Nach Meinung der Kontrollabteilung sind hingegen sämtliche
Kosten betreffend die Verwahrung behördlich zuzuweisender Tiere, die
nicht auf den Tierhalter umgelegt werden können, vom Land Tirol zu
übernehmen bzw. zu tragen.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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