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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf

- S.18

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abgeschlossenen Fördervereinbarung vom 28.02.2012 waren der Bezirksverwaltungsbehörde die Kosten der Unterbringung und erforderlichen tierärztlichen Behandlung für jene Tiere, die von ihr beschlagnahmt oder abgenommen worden sind, lediglich bekannt zu geben.
Kostenübernahme
Stadt Innsbruck
2014

Ferner haben Recherchen der Kontrollabteilung ergeben, dass am
08.05.2014 im Stadtgebiet von Innsbruck zwei Yorkshire-TerrierHündinnen aufgrund der widerrechtlichen Hundehaltung behördlich
abgenommen und am 12.05.2014 in das THM gebracht worden sind.
Gemäß den Bestimmungen des TSchG ist dem Tierbesitzer bzw. dessen Rechtsbeistand mit Bescheid vom 12.08.2014 der Ersatz der Kosten für die Verwahrung, Betreuung und tierärztlichen Behandlung in
Höhe von € 3.220,00 vorgeschrieben worden. Auch in diesem Fall ist
dem Verein der ob genannte Betrag vergütet worden, obwohl die Kosten mit dem für das betreffende Jahr vereinbarten pauschalen Förderbetrag bereits abgegolten gewesen wären.

Kostenersatz für
behördliche
Aufwendungen –
Empfehlung

Mit Bedachtnahme auf die Bestimmungen des TSchG, wonach die
Unterbringung entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener, beschlagnahmter oder abgenommener Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, sind nach Ansicht der Kontrollabteilung die bis zum Verfall der Tiere bzw. während der amtlichen Verwahrung entstandenen
Aufwendungen dem Tierhalter mit Bescheid vorzuschreiben und die
Einnahmen aus der Kostenersatzpflicht des Tierhalters dem Land Tirol
zu überweisen.
Ob auch Eigenleistungen der Gebietskörperschaft, welche durch die
eben aufgelisteten Tiere herbeigeführt worden sind, verrechnungsfähig
sind, bedarf einer Abklärung der hierfür zuständigen Mitarbeiters der
Stadt Innsbruck und des Landes Tirol.
Laut erhaltener Auskunft der MA II werde die empfohlene Abklärung in
Zusammenarbeit mit der MA IV erfolgen.
4.1.3.2 Kostenübernahme Tierhalter

Weiterverrechnung
Verwahrungskosten
THM

Zur Durchführung einer sachlich-inhaltlichen und -rechnerischen Prüfung der vereinbarungsgemäß vom TfT für die Unterbringung und erforderlichen tierärztlichen Betreuung behördlich zuzuweisender Tiere
zu übermittelnden Kosten und der einhergehenden Weiterverrechnung
dieser Aufwendungen an die jeweiligen Tierhalter wurde das Referat
Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung ersucht, der Kontrollabteilung sämtliche von der Behörde diesbezüglich erlassene Kostenersatzbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 zukommen zu lassen.
Daraufhin sind ihr insgesamt 12 Verwaltungsakte übermittelt worden.
Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen stellte sich heraus, dass
nur in einem einzigen Fall Verwahrungskosten des TfT weiterverrechnet worden sind. Gegen diesen Kostenersatzbescheid der Stadt Innsbruck wurde vom Tierhalter bzw. von dessen Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und war
dieses Verfahren zum Prüfungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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