Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf
- S.19
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Weiterverrechnung
Verwahrungskosten
Falknerei
In einem weiteren Fall hat das Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung mit Bescheid vom 27.04.2015 einem Tierhalter den
Kostenersatz bezüglich der vom 20.09.2013 bis 28.01.2015 fachgerecht erfolgten Unterbringung und Versorgung eines Greifvogels vorgeschrieben. Für die Unterbringung und Betreuung des Tieres ist der
Stadt Innsbruck vom Betreiber eines Falkenhofes (Verwahrer) ein Betrag von gesamt € 1.732,50 (495 Tage á € 3,50) in Rechnung gestellt
worden.
Die lange amtliche Verwahrdauer ist auf den Umstand zurückzuführen,
dass der Tierhalter gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt
Innsbruck Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben
hat und diese erst Anfang des Jahres 2015 vom Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet abgewiesen worden ist.
Hierzu hat die Kontrollabteilung festgehalten, dass in diesem Fall zwischen dem Land Tirol und dem Verwahrer kein – wie im TSchG verpflichtend vorgesehen – Verwahrungs- bzw. Leistungsvertrag evident
war und demzufolge das Land Tirol der Höhe des verrechneten Tarifes
nicht zugestimmt hat. Außerdem ist in diesem Fall eine Transferzahlung in ob genannter Höhe an das Land Tirol unterblieben.
Weiterverrechnung
Verwahrungskosten
Tierarzt
Des Weiteren ging aus den vorgelegten Prüfungsunterlagen hervor,
dass am 23.06.2012 eine Kornnatter eingefangen und der Fund von
der Bezirksverwaltungsbehörde gesetzeskonform öffentlich kundgemacht worden ist. Am 29.06. des betreffenden Jahres wurde die
Schlange dann zur Verwahrung und Betreuung einem Tierarzt anvertraut.
In weiterer Folge sind dem Tierhalter mit Bescheid vom 15.11.2012 die
Kosten für die vorläufige amtliche Verwahrung in der Zeit vom 29.06.
bis 25.07.2012 in Höhe von gesamt € 205,44 vorgeschrieben und der
städtischen Buchungsliste zufolge im Jahr 2014 einer Abschreibung
zugeführt worden. Auch in diesem Fall vermisste die Kontrollabteilung
einen zwischen dem Tierarzt und dem Land Tirol für das Jahr 2012
gültigen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, abgeschlossenen Verwahrungsvertrag.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde von der MA II die Auskunft erteilt, dass im Zuge der mit dem Vollzugsträger Land Tirol zu
führenden Gespräche die von der Kontrollabteilung aufgezeigte Notwendigkeit eines zwischen dem jeweiligen Verwahrer und dem Land
Tirol gültigen Verwahrungsvertrages angesprochen werde und versucht wird, hier eine praxisverträgliche Lösung zu vereinbaren.
Kostenvorschreibungen
Tierhalter
Die restlichen neun Anordnungen der städtischen Verwaltungsbehörde
hatten Kostenvorschreibungen u.a. für tierärztliche Nachkontrollen,
veterinärmedizinische Versorgung oder Tätigkeiten der Wasenmeister
an verschiedene Tierhalter zum Inhalt. Fünf dieser Bescheide stammten aus dem Jahr 2012, vier waren mit einem Datum aus dem Jahr
2014 versehen. Das finanzielle Volumen der Vorschreibungen belief
sich auf insgesamt € 1.776,80.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
14