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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf

- S.20

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Kostenaufstellungen zur
Weiterverrechnung von
Verwahrungskosten –
Empfehlung

Zusammenfassend hielt die Kontrollabteilung zu diesem Kapitel fest,
dass zum einen die Kosten für die Unterbringung und erforderliche
tierärztliche Behandlung behördlich zugewiesener Tiere nur gelegentlich der Stadt Innsbruck bekannt gegeben worden sind. Zum anderen
sind die vom TfT vereinzelt übermittelten Kostenaufstellungen nicht zur
Weiterverrechnung der Aufwendungen an die jeweiligen Tierhalter herangezogen worden bzw. ist bislang eine Vorschreibung des Ersatzes
der im THM angefallenen Kosten durch die Bezirksverwaltungsbehörde
nahezu unterblieben.
Um eine lückenlose (Weiter-)Verrechnung von Verwahrungskosten
durchführen zu können, bedarf es künftig detaillierter Kostenaufstellungen für alle aus dem Stadtgebiet von Innsbruck behördlich zugewiesenen Tiere. Das Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung
wurde daher angehalten, vom TfT die für eine Vorschreibung an die
jeweiligen kostenersatzpflichtigen Tierhalter notwendigen Kostenaufstellungen einzufordern.
Dazu erläuterte die Dienstelle in ihrer Stellungnahme, dass diese Empfehlung bereits umgesetzt sei.
4.2 Referat Verwaltungsstrafen

Straftatbestände
TSchG

Wer einem Tier entgegen dem Verbot der Tierquälerei bspw. Schmerzen oder Schäden zufügt oder es tötet sowie entgegen dem Verbot von
Eingriffen an Tieren diese vornimmt oder gegen das Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7,5 Tsd. im Wiederholungsfall bis zu € 15,0 Tsd. zu bestrafen. In schweren Fällen der Tierquälerei
ist eine Strafe von mindestens € 2,0 Tsd. zu verhängen.
Zudem wird eine Verwaltungsübertretung begangen, wer außer in den
vorgenannten Fällen gegen die im Bundesgesetz aufgelisteten tierschutzrelevanten Bestimmungen oder gegen auf diese Normen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu rd. € 3,8 Tsd., im Wiederholungsfall
bis zu € 7,5 Tsd. zu bestrafen.

Anzahl
Straferkenntnisse,
Strafverfügungen

Im Haushaltsjahr 2015 hat das Referat Verwaltungsstrafen in Summe
42 Straferkenntnisse und fünf Strafverfügungen erlassen, im Jahr 2016
hat sich die Anzahl der Straferkenntnisse auf 18 belaufen und wurde in
diesem Jahr (nur) eine Strafverfügung vorgeschrieben.

Widmung eingehobener
Geldstrafen

Die mit Straferkenntnis oder Strafverfügung eingehobenen Geldstrafen
sind gemäß § 15 VStG für Zwecke der Sozialhilfe dem Land Tirol zugeflossen.

Kostenbeitrag
Strafverfahren

Darüber hinaus ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der
Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten
hat. Dieser beläuft sich für das Verfahren erster Instanz auf 10,0 % der
verhängten Strafe und fließt jener Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand zu tragen hat.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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