Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf
- S.46
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Verpflichtung zur
Ausübung des
Wiederkaufsrechtes
Ergänzend merkt die Kontrollabteilung an, dass der Tierschutzverein
sich gegenüber dem LKF indes schriftlich verpflichtet hat, das Wiederkaufsrecht ungeachtet der Befristung jedenfalls dann geltend zu machen, sobald der Verein wirtschaftlich (beispielsweise durch Erbschaften, Vermächtnisse oder Zuwendungen anderer Art) dazu in der Lage
ist, ohne sich dadurch neuerlich verschulden zu müssen.
Der in Rede stehende Verein ist dieser vertraglichen Pflicht bis zum
Prüfungsende nicht nachgekommen. Im Zuge ihrer Prüfung stellte die
Kontrollabteilung demgegenüber fest, dass dem Tierschutzverein mit
Einantwortungsbeschluss vom 01.10.2014 des Bezirksgerichtes Telfs
eine bemerkenswerte Erbschaft zuerkannt wurde. Das Nachlassinventar setzte sich u.a. aus Bargeldbeständen, diversen Sparbüchern und konten und etlichen Wertpapierdepots zusammen.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung wären somit, bedingt durch die erhaltene Verlassenschaft, die gebotenen Geldmittel für die Erfüllung der
oben genannten Verpflichtung zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes
vorhanden gewesen.
Darüber hinaus wurde sogar in der 10. Sitzung des vollzählig anwesenden Vorstandes vom 04.12.2014 der einstimmige Beschluss gefasst, nachfolgende Aufteilung des Nachlasses – auf Vorschlag des
einstigen Schriftführers – durchzuführen. Nach Diskussion im Gremium
einigten sich die Mitglieder des Vorstandes, € 1,0 Mio. an die (damals)
neu zu errichtende Tierschutz Tirol – Gemeinnützige Privatstiftung,
weitere € 0,4 Mio. dem Rückkauf der Grundstücke Nrn. 1471/3 und
1471/5 und den restlichen noch zur Verfügung stehenden Betrag von
etwa € 0,4 Mio. dem Vereinsbudget zuzuführen.
8.1.3 Grundstück Nr. 1471/13
Eigentümer der
Liegenschaft
Die Republik Österreich (Justizverwaltung) ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ 628, KG 81136 Wilten, zu deren
Gutsbestand u.a. das Grundstück Nr. 1471/13 gehört.
Pachtvertrag
Neubau „Kleintierhaus“
und „Haus der
Tierfreunde –
Seminarhaus“
Dem Tierschutzverein wurde mit Pachtvertrag vom 16.12.2012 auf die
Dauer von vierzig Jahren das Recht eingeräumt, auf der in Rede stehenden Liegenschaftsfläche auf seine Kosten ein „Kleintierhaus“ und
„Haus der Tierfreunde - Seminarhaus“ sowie Parkflächen in einer Bauweise zu errichten, welche ohne großen Aufwand jederzeit wieder entfernbar sind.
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses, aus welchen Gründen immer, hat der Pächter sämtliche von ihm errichteten Objekte wieder
rückstandsfrei zu entfernen und unter Berücksichtigung der natürlichen
Abnützung in den Zustand zurückzustellen, in dem es bei Vertragsbeginn übernommen wurde, sodass dem Verpächter (Republik Österreich
– Justizverwaltung) keine Kosten entstehen und ohne Einschränkung
weitergeführt werden kann.
8.1.4 Grundstück Nr. 1564/2
Eigentümer der
Liegenschaft
Der Tierschutzverein für Tirol 1881 ist aufgrund des Tauschvertrages
vom 20.08.2012 grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücksparzelle 1564/2, vorgetragen in der EZ 1841 Grundbuch 81136
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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