Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf
- S.45
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und der Instandhaltung einer Skipiste
bzw. Skiroute zur Verfügung gestellt
werden und somit diesbezüglich keine
Änderung erfolgt.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Details der Nutzungsüberlassung der städtischen Grundflächen für die jeweilige Abfahrt vertraglich zu regeln.
4.
Für den Fall, dass zwischen der lnnsbrucker Nordkettenbahnen GmbH und
sämtlichen anderen, von einer Nutzung
des Bodensteinalmweges als Skiweg
berührten GrundeigentümerInnen eine
entsprechende Vereinbarung über die
Nutzung dieser Flächen als Skipiste
bzw. Skiroute zustande kommt, erteilt
die Stadt Innsbruck auch als Wegerhalterin des Bodensteinalmweges iSd § 33
Abs. 3 Forstgesetz 1975 idgF ihre Zustimmung zur Nutzung und entsprechenden Ausweisung des Bodensteinalmweges als Skipiste oder Skiroute.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Details der Gestattung
der Nutzung des Bodensteinalmweges
als Skipiste bzw. Skiroute seitens der
Stadt Innsbruck in ihrer Eigenschaft als
Wegehalterin dieses Forstweges vertraglich zu regeln.
5.
Sofern alle für den Betrieb der 3er-Abfahrt erforderlichen Verträge mit den
GrundeigentümerInnen zustande kommen, wird die Instandhaltung und
Pflege der Pistenflächen der 3er-Abfahrt außerhalb der Wintersaison
("Sommerpflege") von der Stadt Innsbruck, Mag.-Abt. III, Wald und Natur, im
Auftrag der lnnsbrucker Nordkettenbahnen GmbH übernommen bzw. ausgeführt. Hierfür wird der lnnsbrucker
Nordkettenbahnen GmbH seitens der
Stadt Innsbruck, Mag.-Abt. III, Wald
und Natur, ein angemessenes Entgelt
nach tatsächlichem Aufwand vorgeschrieben. Die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel werden der lnnsbrucker Nordkettenbahnen GmbH wiederum durch die Stadt Innsbruck in Form
von Transferzahlungen bereitgestellt.
GR-Sitzung 14.07.2022
Die Auszahlung soll über die Haushaltsstelle Vp. 1/898000-781200, Seilbahnen und Lifte, Transfers INKB
Randzeiten (GA) erfolgen. Die Mag.Abt. IV wird beauftragt, die Bedeckung
über einen Nachtragskredit oder durch
Budgetanmeldung sicherzustellen.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, den Umfang sowie nähere Details
der Übernahme dieser Dienstleistungen durch die Stadt Innsbruck in Form
einer Vereinbarung mit der lnnsbrucker
Nordkettenbahnen GmbH vertraglich
zu regeln.
GR Depaoli: Wir haben uns immer schon
dafür eingesetzt, dass hier endlich eine Lösung herbeigeführt wird. Ich habe den Unterlagen entnommen, dass die gültigen
Mietverträge zwischen dem Jahr 2016 und
dem Jahr 2018 ausgelaufen sind. Wir befinden uns mittlerweile im Jahr 2022, das
heißt, dass mindestens seit vier Jahren wenig gemacht wurde.
Seit dem Jahr 2019 gibt es einen "Chef-Verhandler", das ist der heute nicht anwesende
GR Schultze, der unter dem Strich sehr wenig zusammengebracht hat. Gemeinsam mit
der FPÖ haben wir vor einem Jahr eine Anfrage gestellt, wie viele rechtsgültige Verträge er für die 3er-Abfahrt abgeschlossen
hat. Die Antwort lautete: Keinen.
Vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2021 wurde
also kein einziger Vertrag abgeschlossen.
Nun wird uns dieser Akt mit den Zahlungen
von € 0,20 pro m2 vorgelegt. Dieser Betrag
wurde schon vor langer Zeit vereinbart und
es hat keine Indexanpassung gegeben.
Bevor ich hier zusage oder dagegen bin,
würde mich interessieren, wie viele Verträge
es gibt und mit wie vielen Personen
GR Schultze gesprochen hat. Es gibt einige
GrundbesitzerInnen, die mit GR Schultze
nicht mehr sprechen, weil er nicht gut mit
ihnen umgegangen ist. Wer führt nun in Zukunft diese Verhandlungen?
Weiters steht im Akt, dass alles erst zum
Tragen kommt, wenn sämtliche GrundstücksbesitzerInnen zustimmen. Nehmen
wir an, dass es bei der 3er-Abfahrt
70 GrundbesitzerInnen sind, 68 von denen
sind dafür und zwei dagegen. Der Vertrag
würde nicht zustande kommen.