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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf

- S.164

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(zu Punkt 48.2)

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GRin Beatrix Klaus

StR Rudi Federspiel
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

KO Andrea Dengg

GRin Deborah Gregoire
Grin Astrid Denz

KO Stv. Andreas Kunst

Innsbruck, am 27.06.2022

Dringende Anfrage
betreffend die Umsetzung der städtischen Richtlinie über die Vergütung von
Aufsichtsratsmitgliedern
In der Stadtsenatssitzung vom 15.07.2020 wurde - basierend auf dem GR-Beschluss vom
25.04.2020, mit dem die Corporate-Governance-Leitlinien und Manager-Richtlinien in Kraft
gesetzt wurden - eine, im Wesentlichen vom Land Tirol ausgearbeitete und an die Stadt
angepasste
Richtlinie
über
die
Qualifikation
und
die
Vergütung
von
Aufsichtsratsmitgliedern beschlossen . Sie regelt die Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder
aller Beteiligungen der Stadt Innsbruck bzw. in denen es städtische Vertreter gibt.
Die Höhe der vorgesehenen Vergütung ist abhängig von der Unternehmensgröße, die sich
nach der Anzahl der Mitarbeiter und der Höhe der Betriebsleistung bemisst. Die Kriterien für
die Einstufung der Unternehmensgröße und die Höhe der Vergütung sind mit der
entsprechenden Richtlinie des Landes ident. Die Beträge sind dabei nicht als Maximalbeträge
zu verstehen, die nicht überschritten werden dürfen, sondern als Vergütungen, die im Sinne
der Einheitlichkeit in diesem Ausmaß zu gewähren sind . Nach Ablauf von drei Jahren werden
die Beträge valorisiert und in Abstimmung mit dem Land entsprechend angepasst.
Die Richtlinie ist dabei auf - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung bestehende Vergütungsregelungen, die der Richtlinie möglicherweise nicht entsprechen, nicht
anzuwenden. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Wiederbestellungen . Im Falle einer
Wiederbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach der gegenständlichen Beschlussfassung
ist die Richtlinie vollinhaltlich anzuwenden. Davon abweichende Vergütungen können nur
durch StS-Beschluss festgelegt werden .
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
1. In welchen Aufsichtsräten städtischer Beteiligungen wurde die vom Stadtsenat in
seiner Sitzung vom 15.07.2020 beschlossene Richtlinie bereits umgesetzt?
2. In welchen Aufsichtsräten städtischer Beteiligungen wurde die vom Stadtsenat in
seiner Sitzung vom 15.07.2020 beschlossene Richtlinie noch nicht umgesetzt? Welche

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