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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf

- S.259

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In Zusammenschau der Fragen wird auf die rechtliche Unbedenklichkeit des Verdachtsmeldeformulars und die Einhaltung interner Vorschriften und Dienstwege hingewiesen;
das Meldeformular ist lediglich eine spezifische Erweiterung der Bürgerbeschwerdeplattform. Mit Stand vom 23.06.2022 gab es 44 Anträge. Die behördliche Bearbeitung von
zweckwidriger Wohnungsvermietung basiert auf vielen verschiedenen Materiengesetzen,
unter anderem etwa dem Privatzimmervermietungsgesetz, der Gewerbeordnung oder der
Bauordnung. Die dafür zuständige Dienststelle agiert nach den jeweiligen anzuwendenden Materiengesetzen und internen Veraktungsvorschriften behördlicher Fälle.
Die Mag.-Abt. III, Gebäude- und Wohnungsregister, prüft bei Einlangen von Verdachtsmeldungen die Gebäude-Einheit ohne personenbezogene Daten. Sollte sich der Verdacht aufgrund der Vorabprüfung nicht bestätigen, dann erfolgen keine weiteren Arbeitsschritte.
Erhärtet sich der Verdacht bei der Vorabüberprüfung, dann wird der Akt zur behördlichen
Überprüfung in andere Dienststellen weitergeleitet.
Frage 1:

Wer ist Datenschutzbeauftragte/r der Stadt Innsbruck?

Antwort:

Dr.in Magdalena Maier

Frage 2:

Gibt es eine Stellungnahme der/des Datenschutzbeauftragten zur Erstellung des
Formulars zur Meldung von unsachgemäßer Wohnungsvermietung und Leerstand?

Antwort:

Es gibt keine schriftliche Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten zur
Erstellung des Formulars.

Frage 3:

Wenn ja, wie sieht diese Stellungnahme im Wortlaut aus, und wann (Datum)
wurde selbige dem Bürgermeister der Tiroler Landeshauptstadt übermittelt?

Antwort:

Es wurde dem Bürgermeister keine schriftliche Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten zur Erstellung des Formulars übermittelt.

Frage 4:

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde dieses gegenständliche Formular im
Auftrag des Innsbrucker Bürgermeisters erstellt?

Antwort:

Siehe Einleitung.

Frage 5:

Wann wurde die Erstellung (Programmierung) des gegenständlichen Formulars in
Auftrag gegeben, und wer konkret hat dieses gegenständliche Formular erstellt
bzw. programmiert?

Antwort:

Siehe Einleitung.

Frage 6:

Warum unterscheidet das gegenständliche Formular nicht zwischen städtischem
Wohnungseigentum und privatem Wohnungseigentum?

Antwort:

Siehe Einleitung.
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