Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 08-2023-07-24-GR-Protokoll-Sonder.pdf
- S.38
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§ 80 steht, zugrunde gelegt und mit den
KundInnen vereinbart. Das war der Grund
für die Änderungen.
Zum Thema schwammiges Gesetz möchte
ich nur eine kurze Aussage der AK bringen:
"Gesetzliche Verbesserungen nötig. Die
Bestimmungen seien zu schwammig, findet
die AK. Mit der aktuellen Gesetzeslage der
Bundesregierung ist es nicht gelungen, einfache, sichere - für die angemessene Änderung der Strompreise - Rahmenbedingungen zu schaffen."
Das sagte der Vertreter der AK Oberösterreich. Das haben viele andere auch so zitiert. Das Wort schwammig ist also nicht
erst in dieser Diskussion aufgetaucht, sondern es ist der gängige Begriff, weil das Gesetz eben sehr vage formuliert ist. Wenn
man sich den Gesetzestext ansieht, versteht man das vielleicht besser. Ich lese
auszugsweise vor:
Die neu eingeführte Regelung im ElWOG
besagt unter anderem, dass die Strompreisänderung in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgeblichen
Umstand sein muss. Weiters müssen die
KundInnen über Anlass, Voraussetzung,
Umfang und erstmalige Wirksamkeit von
Entgeltänderungen auf transparente und
verständliche Weise schriftlich informiert
werden. Viel mehr steht nicht in diesem Paragraphen.
Daraus ergibt sich natürlich ein breiter Interpretationsspielraum, wie man das kommuniziert, bestimmt, berechnet. Das ist mit
schwammig gemeint. Es gibt einfach einen
unglaublichen großen Interpretationsspielraum auf rechtlicher Basis. In dieser Situation befinden wir uns.
Wir sprechen hier von unseren geschätzten
BestandskundInnen. Sie haben jetzt die
Möglichkeit, in einen neuen Vertrag zu
wechseln, der aber dieselben ALBs hat wie
der alte Vertrag. Die AK hat genau geprüft,
was dieser neue Vertrag mit sich bringt. Die
rechtliche Basis ist dieselbe. Es sind dieselben ALBs, KundInnen verlieren durch den
Neuvertrag nichts. Der Vertrag schafft aber
für uns als Stromlieferant die Möglichkeit,
Preissenkungen oder Boni weiterzugeben.
Ein Neuvertrag ist ein Neustart für eine Geschäftsbeziehung. Das kann von der AK,
(Sonder-)GR-Sitzung 24.07.2023
einem Gericht oder Rechtsanwälten nicht
beklagt werden. Deshalb schaffen wir diese
Rechtssicherheit. Es ist vom KonsumentInnenschutz her kein Unterschied.
Man kann natürlich im Altvertrag bleiben
und einen höheren Preis bezahlen. Der
Preis ist auf Basis der maßgeblichen Umstände kalkuliert und kommuniziert, so detailliert wie es eben im Gesetz steht. Man
kann auch argumentieren, die AK klagt das
ein, aber letztendlich ist es ein Hoffen. Dazu
sagt sie selbst, dass man auf Hoffnung nicht
setzen und zwei bis drei Jahre auf ein Urteil
des OGH warten sollte, um rechtliche Klarheit herzustellen. Es kann auch sein, dass
der Gesetzgeber in der Zwischenzeit die
Formulierung ändert. Das ist aber, wie gesagt, ein Hoffen.
Daher empfiehlt auch die AK, den neuen
Vertrag zu unterschreiben, um all diese
Preisvorteile mitzunehmen und die Bevölkerung, die KundInnen zu entlasten.
Die Rücklaufquote der Verträge ist bei
knapp 60 %. Man kann darüber streiten, ob
das gut oder schlecht ist. Wir haben auch
gehört, dass viele KundInnen in den Genuss der Strompreisbremse kommen. In der
Stadt Innsbruck sind das mehr als 60 % der
KundInnen, die unter diesem 2.900 kWh
Verbrauch liegen. Die spüren sozusagen
nichts, weil ihr Preis mit € 0,10 pro kWh gedeckelt ist.
Man kann nun sagen, sie unterschreiben
nicht, weil es egal ist. Das sollte es aber
nicht sein. Wir haben gehört, die Strompreisbremse läuft aus. Bis dorthin wird sich
der Markt weiterentwickeln. Wir werden an
den Preisen weiterarbeiten und auch
schauen, dass wir Preissenkungen so
schnell wie möglich weitergeben können.
(Unruhe im Saal)
Die TarifkundInnen sind im Prinzip unsere
Privat- und KleingewerbekundInnen. Das
sind jene, die dem KonsumentInnenschutz
unterliegen und einen Verbrauch bis
100.000 kWh haben. Für sie gelten diese
Regelungen, auch die Verträge, die Angebote, die wir derzeit versenden. Alle anderen sind Business-KundInnen mit individuelle Verträgen, die international und national
abgeschlossen wurden. Diese unterliegen
nicht dem KonsumentInnenschutz. Da gelten die üblichen Business-to-Business-Gesetze. Mit solchen Verträgen kann jedes