Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf

- S.171

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2 Einleitung
2.1 Rechtliche Grundlagen
Wasserrechtsgesetz

Gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) wird zwischen öffentlichen
und privaten Gewässern unterschieden. Öffentliches Wassergut bilden
jene wasserführenden und verlassenen Bette öffentlicher Gewässer
sowie deren Hochwasserabflussgebiet, für welche die Republik Österreich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Demgemäß ist
die Republik Österreich Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes
des Inns und der Sill. Des Weiteren regelt das WRG die Zulässigkeit
von Eingriffen in oder Einflüssen auf Gewässer und bildet somit eine
Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten der Bundeswasserbauverwaltung
(BWV), welcher die Vollziehung des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985 (WBFG) obliegt.

Wasserbautenförderungsgesetz

Das WBFG regelt u. a. die Förderung des Wasserbaues aus Bundesund Fondsmitteln zur Gewährleistung des notwendigen Schutzes
gegen Wasserverheerungen durch Herstellungs-, Instandhaltungs- und
Betriebsmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der landeskulturellen
Wasserwirtschaft.
Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß WBFG
im Rahmen der BWV erfolgt durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) oder durch
den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973. Ein Rechtsanspruch gegen die Republik Österreich auf die Finanzierung oder Förderung von schutzwasserbaulichen Vorhaben besteht nicht.

Interessentenbeiträge

Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an vom Bund betreuten Gewässern gem. § 8 Z 2 WBFG sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Die Interessenten können jedoch zu Beitragsleistungen herangezogen werden. Als Interessenten im Sinne des WBFG gelten Nutznießer nach § 44 WRG und beteiligte Gemeinden. Des Weiteren regelt § 6
WBFG für sämtliche Gewässer, die dem Hochwasserrückhalt dienen,
die Förderbestimmungen für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
sowie die Beitragsleistungen von Bund, Land und Interessenten.
2.2 Sill – Hochwasserschutz

Vorgängige Schutzund Regulierungsmaßnamen

Am 18.04.2001 erteilte der Stadtsenat dem Hochwasserschutzprojekt
an der Sill – Abschnitt Pembaur Brücke bis Silldüker inklusive Vorprojekt zum Neubau der Prinz Eugen Brücke samt Rad- und Fußwegunterführung die Zustimmung und bildete hierdurch die Grundlage zur Fortführung der bereits in den Jahren 1987 bis 1995 begonnenen Hochwasserschutzverbauung an der Sill.
Dem Projektumfang der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde mit Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörde des Stadtmagistrats Innsbruck vom 09.08.2001 bzw. 12.07.2002 die wasserrechtliche Bewilligung sowie durch Erlässe des BMLFUW vom 03.04.2000, 08.08.2001
und 13.09.2002 die technische und finanzielle Genehmigung erteilt.

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Zl. KA-10200/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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