Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 08-Juli.pdf
- S.181
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die formelle Wahl der Vorstandsmitglieder einstimmig anlässlich der
Gründerversammlung am 2.5.2007 entschieden worden sei. Die
Funktionen der Vorstandsmitglieder wären auch bereits in der
Vereinsanzeige als solche ausgewiesen gewesen und sei diese
Vorgehensweise mit dem Vereinsreferat so abgestimmt worden.
Beschlüsse des
Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine ordentlichen Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Die
Beschlüsse werden von diesem Organ mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
Leitung der
Geschäftsstelle
Nach § 3 der Geschäftsordnung des Vereines Innsbruck-Tirol 08 kann
der Vorstand zur Führung der Geschäfte des Vereines eine(n) Leiter(in)
der Geschäftsstelle bestellen, der (die) im Auftrag des Vorstandes den
Verein auch nach außen vertreten kann. Für Rechtsgeschäfte im
Namen des Vereines ist der (die) Leiter(in) der Geschäftsstelle an die
Aufträge bzw. Zustimmung des Vorstandes gebunden. Lt. § 3 lit. d)
dieser Geschäftsordnung ist zwischen dem (der) Leiter(in) der
Geschäftsstelle und dem Verein ein Werkvertrag zu errichten. Diesem
Gebot wurde entsprochen, ein diesbezüglicher Werkvertrag mit einer
vom Auftragnehmer zu erbringenden genau definierten Werkleistung
ist am 3.5.2007 abgeschlossen worden.
Rechnungsprüfer
In der 1. Vorstandssitzung des Vereines Innsbruck-Tirol 08 am
29.6.2007 hat der 1. Vorsitzende u.a. auch berichtet, dass
statutengemäß zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt werden müssen. Aus den
einschlägigen Protokollen der Vorstandssitzungen war zu entnehmen,
dass zwei Rechnungsprüfer – und zwar je einer aus den
Finanzabteilungen des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck – namhaft
gemacht worden sind. Die Kontrollabteilung vermisste allerdings auch
dazu den im Vorfeld notwendigen formalen Bestellungsbeschluss der
Rechnungsprüfer in einer Generalversammlung.
In der Stellungnahme zu diesem Thema erklärte der Vereinsvorstand,
dass der Bestellungsbeschluss der Rechnungsprüfer in der 1.
Vorstandssitzung, bei der alle Mitglieder der Generalversammlung
anwesend waren, gefasst worden sei.
Schiedsgericht
Als viertes Vereinsorgan wird in den Vereinsstatuten das Schiedsgericht
genannt, das zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten berufen ist. Erwähnenswert war in diesem
Zusammenhang, dass es bis zum Prüfungszeitpunkt im Dezember 2008
nicht notwendig war, eine derartige „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 zu installieren.
Auflösung des Vereines
Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nach § 16 der
Vereinsstatuten nur in der Generalversammlung und nur mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung ergänzend darauf
hin, dass der Vereinsvorstand in seiner 6. Sitzung am 28.8.2008 u.a.