Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 08-Juli.pdf

- S.207

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werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aus dem
Subventionstopf Unterricht und Erziehung im Prüfungszeitraum keine
Subventionen in Form von mehrjährigen (max. dreijährigen) Fördervereinbarungen ausbezahlt worden sind.
Inhaltliche Abgrenzung

Vom Geltungsbereich der Subventionsordnung ausgenommen sind Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften und aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie vor Geltungsbeginn dieser Verordnung eingegangen worden sind, Zuwendungen aus humanitären
Gründen, Beiträge an Gemeinderatsparteien im Sinne der VRV, Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien, Preisverleihungen, Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen sowie Förderungsmaßnahmen, für die
Sonderrichtlinien des Gemeinderates bestehen.

Förderungswürdigkeit

Förderungswürdig sind alle Aufgaben und Vorhaben, die im Interesse
der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind,
sofern sie nicht von juristischen Personen öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Eine wesentliche Bedingung für die Gewährung einer
Förderung ist, dass das Vorhaben innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht werden muss oder zumindest einen erkennbaren Bezug oder Nutzen für die Stadt Innsbruck und deren Bewohner beinhaltet.
Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet, eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Darüber hinaus kann die Förderung der Stadt Innsbruck von der Gewährung von Mitteln anderer Subventionsgeber abhängig gemacht werden.

Subventionswerber

Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils vertreten durch ihre gesetzlich oder satzungsmäßig berufenen
Organe, in ausschließlich schriftlicher Form ansuchen.

Förderungszusage

Eine schriftliche Zusage zur Förderung eines Vorhabens kann entweder
die Frau Bürgermeisterin oder ein dazu ermächtigtes Mitglied des
Stadtsenates geben.

Vermeidung von
Mehrfachförderungen

Nach den Bestimmungen der Subventionsordnung ist darauf Bedacht
zu nehmen, dass Mehrfachförderungen durch die gleichzeitige Subventionierung von Dach- oder Unterorganisationen (z.B. im Wege von verschiedenen Dienststellen oder durch Sondersubventionen) vermieden
werden. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, allerdings müssen bereits gewährte Subventionen bei der Bemessung der
Höhe berücksichtigt werden.

Verpflichtungen der
SubventionsempfängerInnen

Die FörderungswerberInnen haben grundsätzlich schriftlich zu erklären,
dass sie die Bestimmungen der Subventionsordnung der Stadtgemeinde Innsbruck anerkennen und einhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten zum widmungsgemäßen
Zweck zu verwenden, über die widmungsgemäße Verwendung des

Zl. KA-05410/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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