Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 08-Juli.pdf
- S.208
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Förderungsbetrages zu berichten bzw. den entsprechenden Nachweis
in der von der Stadt gewünschten Form zu erbringen sowie zum Zweck
der Überprüfung den hiezu beauftragten Organen des Stadtmagistrates
Innsbruck Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
Verwendungsnachweise
Die Verwendung von Subventionen der Stadt Innsbruck im Gesamtausmaß von mehr als € 1.000,00 muss der auszahlenden Stelle mittels
einer Jahresabrechnung bzw. anhand detaillierter Abrechnungen für
bestimmte Vorhaben unter Vorlage der Originalbelege bis längstens
31. 3. des auf die Gewährung der Subvention folgenden Kalenderjahres
nachgewiesen werden. Zusätzlich zu den Abrechnungsunterlagen ist in
einem Tätigkeitsbericht (Jahresbericht, Erfolgsbericht) die Erreichung
der in den Förderungsunterlagen angeführten Ziele zu dokumentieren.
Bei Subventionen unter dieser Wertgrenze sind derartige Auskünfte
und Nachweise nur über gesondertes Verlangen des Stadtmagistrates
zu erteilen bzw. vorzulegen.
Widerruf der Förderungszusage bzw. Einschränkung der Auszahlung
In der Subventionsordnung sind u.a. auch jene Tatbestände verankert,
bei deren Zutreffen die SubventionsempfängerInnen den erhaltenen
Förderbetrag an den Magistrat der Stadt Innsbruck zurückzahlen müssen oder eine Auszahlung sogar zu unterbleiben hat bzw. Einschränkungen in Bezug auf die Auszahlung der Förderungsmittel vorgesehen
sind.
Demnach darf bspw. unter der Voraussetzung, dass bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt worden ist, eine Auszahlung
nur mehr dann erfolgen, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention bis längstens 31.3. ein Verwendungsnachweis vorgelegt worden ist und dessen Überprüfung durch den Stadtmagistrat die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Fördermittel ergeben hat. Im Hinblick
auf Subventionen für Bauprojekte muss beachtet werden, dass solche
Fördermittel nur nach Maßgabe des Baufortschrittes ausbezahlt werden
dürfen und einen entsprechenden Antrag des/der Förderungsempfänger(s)In voraussetzen.
Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine dieser Subventionsordnung
unterliegende Förderung.
3 Allgemeines
Topfsystem
In der Stadtgemeinde Innsbruck erfolgt die Vergabe und Abwicklung
von Subventionen in Form eines „Topfsystems“. Derzeit bestehen die
fünf Subventionstöpfe „Soziales und Gesundheit“, „Kinder- und Jugendbetreuung“, „Kultur“, „Sport“ sowie „Unterricht und Erziehung“.
Zuständigkeit bzw.
Genehmigung
Das im Zuge der Budgetbeschlussfassung genehmigte jährliche Subventionsbudget stellt den finanziellen Spielraum dar, welcher dem Ausschuss für Bildung, Gesellschaft, Kinder- und Jugendbetreuung zur weiteren Behandlung überlassen wird. Die in diesem Rahmen unterbreite-
Zl. KA-05410/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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