Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 08-Juli.pdf
- S.219
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9 Uhr und 19 Uhr zu gebührenfreien Kurzparkzonen mit einer maximalen Höchstparkdauer von 180 Minuten erklärt worden.
Bewirtschaftungszeiten
In der Innenstadt gilt die Parkraumbewirtschaftung montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 19 Uhr und weiters an Samstagen zwischen
9 Uhr und 13 Uhr. Die Höchstparkdauer beläuft sich auf 90 Minuten. In
den angrenzenden Zonen erstreckt sich die Bewirtschaftung von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 19 Uhr, die Höchstparkdauer beträgt abweichend von der Innenstadt 180 Minuten. Hingegen erfolgt
die Bewirtschaftung der Parkzone Sophienruhe (Alpenzoo und Umgebung) täglich von 9 Uhr bis 19 Uhr und schließt somit auch Wochenenden und Feiertage mit ein. Derzeit gibt es in Innsbruck 21 gebührenpflichtige und 3 gebührenfreie (Kurz)Parkzonen.
Parkplatzgebühren
Die Parkplatzgebühren sind in der Innenstadt progressiv gestaltet und
belaufen sich auf € 0,50 für 30 Minuten, € 1,00 für 60 Minuten und
€ 2,00 für 90 Minuten Parkdauer. In den Außenzonen beträgt der Tarif
linear € 0,50 pro halber Stunde. Die Höhe der Parkabgabe im Bereich
der Sophienruhe orientiert sich an der durchschnittlichen Dauer eines
Zoobesuches samt Konsumation in der Gastwirtschaft und beträgt für
die ersten vier Stunden € 0,20 je angefangener halben Stunde und ab
der fünften Stunde € 1,00 je angefangener halben Stunde.
Die in den Parkraumbewirtschaftungszonen derzeit insgesamt rd.
12.000 verfügbaren Stellplätze werden von einem privaten Unternehmen überwacht.
3 Rechtliche Grundlagen
Kurzparkzonen
Die Möglichkeit, das Parken für bestimmte Straßen und Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich zu
beschränken (KPZ), ist auf die Bestimmungen der StVO zurückzuführen.
FAG 2005
Die Ermächtigung, Abgaben von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in KPZ
einzuheben, erteilt das FAG 2008.
Tiroler
Parkabgabegesetz 2006
Während das FAG die Gemeinden „nur“ zur Erhebung von Parkgebühren in KPZ ermächtigt, sieht das ParkAbgG 2006 auch die Möglichkeit
vor, Parkgebühren auf öffentlichen Straßen zu erheben, die keine KPZ
sind.
Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006
In Entsprechung der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen hat
der Stadtmagistrat Innsbruck mit Beschluss des GR vom 26.1.2006
eine die IPAbgVO 2006 erlassen.
Abgabengegenstand
In dieser VO sind u.a. jene KPZ aufgezählt, für die die LH Innsbruck
eine Parkabgabe erhebt. Als Parken wird das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung
einer Ladetätigkeit definiert. Den Ausführungen des FAG zufolge wären
Zl. KA 06013/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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