Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 08-Juni-geschwaerzt.pdf

- S.6

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1.

Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen
in

Zu Punkt 6., Anträge des Stadtsenates:
a)

a

Bgm. Mag. Oppitz-Plörer: Laut § 25
Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) hat der Gemeinderat die
Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen
zu beschließen.
Beschluss (einstimmig):

Stadtgemeinde Innsbruck, Kauf von
Grundstücken in KG Vill, im Gesamtausmaß von 480 m2, zum Zwecke der
Straßenverbreiterung im Bereich der
Viller Dorfstraße auf Höhe der Kirche
bzw. der Neugestaltung des Kirchenvorplatzes - Konditionen

Die Aufnahmen von Ton und Bild werden
genehmigt.

Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE, PIRAT; 9 Stimmen)

2.

Der Verweisung des vorstehend angeführten Punktes in die nicht öffentliche Sitzung
wird zugestimmt.

Genehmigung der Niederschrift
über die Sitzung des Gemeinderates vom 8.11.2012 (12. Sitzung)

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates
vom 8.11.2012 (12. Sitzung) wurde allen
Mitgliedern des Gemeinderates zugemittelt.
Erhebt sich gegen die Fassung des Protokolls ein Einwand?
Beschluss (einstimmig):
Die Niederschrift über vorstehend angeführte Sitzung des Gemeinderates wird genehmigt.
3.

Genehmigung der Tagesordnung

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die Tagesordnung ist Ihnen zeitgerecht zugegangen.
Beschluss (einstimmig):
Die Tagesordnung wird genehmigt.
Ich darf bekannt geben, dass nachstehend
angeführter Punkt von der Tagesordnung
abgesetzt wird:
Zu Punkt 6., Anträge des Stadtsenates:
f)

SchulPlus- bzw. LehrPlus-Ticket,
Grundsatzbeschluss

Wir haben diesen Punkt in der gestrigen
Sitzung des Stadtsenates nicht behandelt.
Ich beantrage, nachstehend angeführten
Punkt in die nicht öffentliche Sitzung zu
verweisen:

GR-Sitzung 13.6.2013

4.

IV 11505/2012
Stadtgemeinde Innsbruck - Hoheitsverwaltung, Vorlage der Jahresrechnung, der Vermögensrechnung und des Beteiligungsberichts 2012

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer verliest das
Schreiben der Mag.-Abt. IV, Rechnungswesen, Buchhaltung, vom 28.5.2013:
"Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) sieht in seinem § 73 vor, dass
Frau Bürgermeisterin die Jahresrechnung 2012 für das abgelaufene Haushaltsjahr bis Ende Juni des nachfolgenden Jahres dem Gemeinderat zur Prüfung und Erledigung vorzulegen hat.
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2012 wurde von der Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und Wirtschaft, zum
28.2.2013, die Vermögensrechnung zum
31.12.2012 und der Beteiligungsbericht zum
28.11.2012 erstellt. In der Zeit vom 6.5.2013
bis einschließlich 21.5.2013 lagen diese
Rechnungswerke zur öffentlichen Einsicht
auf. Die Auflage war unter Zahl
IV 11505/2012 an der Amtstafel kundgemacht.
Wir ersuchen Sie nun, Jahresrechnung,
Vermögensrechnung und Beteiligungsbericht für das Jahr 2012 im Sinne der eingangs genannten Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck
(IStR) dem Gemeinderat und dem Kontrollausschuss zur Prüfung und Erledigung vorzulegen.