Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 08-Kurzprotokoll_10_07_2014_gsw.pdf
- S.17
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3.
Der Verein erklärt sich damit einverstanden, dass der Stadt Innsbruck oder von dieser
beauftragten Organen zur Sicherung des Förderungszweckes und zur Überwachung der
Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen jederzeit nach vorheriger
Terminvereinbarung Einsicht in sämtlichen Unterlagen, Bücher und Belege, die für die
Prüfung der Finanzgebarung erforderlich sind, sowie Zutritt zu den Beratungs- und
BüroräumJichkeiten gewährt wird . Bei personen spezifischen Aufzeichnungen gelten die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Darüber hinaus ist bei diesen Aufzeichnungen die
Anonymität der Klientlnnen zu gewährleisten. Ober Ve rlangen sind Originalrechnungen,
Lohnkontoblätter etc. in Höhe der gewährten Förderung vorzu legen.
4.
Die vom Verein oder der Organisation festgelegten Kostensätze sind, soweit es sich nicht
um festgelegte Tarife des Landes Tirols, der Stadtgemeinde Innsbruck zur Kenntnisnahme
vorzulegen sowie die Tarifkalkulation offen zu legen.
5.
Der Verein verpflichtet sich, auf seinen Publikationen anzugeben, dass er von der Stadt
Innsbruck gefördert wird .
V.
Dauer der Vereinbarung, Valorisierung :
1.
Die gegenständliche Vereinbarung beginnt am 1.1.2014 und wird für die Dauer von zwei
Jahren (bis 31 .12.2015) abgeschlossen.
2.
Über eine Verlängerung der Vereinbarung bezüglich der Höhe und einer zukünftigen
Indexanpassung werden mit dem Verein VAGET im zweiten Halbjahr des Jahres 2015
Verhandlungen geführt.
3.
Die oben festgelegte Förderung unterliegt keiner Indexanpassung.
4.
Eine Änderung der Rechtsform des Vereins VAGET in eine gemeinnützige GmbH, bei sonst
gleichbleibenden Inhalten dieser Vereinbarung sowie Beibehaltung der Leistungen und
Angebote für die Bewohner der Stadt Innsbruck, berührt die Vereinbarung nicht.
VI.
1.
Vorzeitige Vertragsauflösung, Subventionsrückforderung:
Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit einseitig mittels
eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirksamkeit für aufgelöst zu erklären und bei den
nachstehenden Anlassfällen lit. abis 1it. b bereits ausbezahlte Förderungen zurückzufordern,
wenn
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