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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 08-Kurzprotokoll_10_07_2014_gsw.pdf

- S.18

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a) die Förderung nicht widmungsgemäß (Punkt I. dieser Vereinbarung) verwendet wurde;
b) der Bezug der Förderung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder
Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde;
c) Tätigkeitsberichte und Abrechnungen nicht im Sinne des Punktes IV. ordnungsgemäß
vorgelegt werden und/oder eine Überprüfung im Sinne des Punktes IV. erschwert oder
vereitelt wird ;
d) die Leistungen des Vereines im Sinne der Punkte I. und 11. maßgeblich über mehr als drei
Monate im Laufe eines Kalenderjahres eingeschränkt werden und dadurch wesentliche
Interessen der Stadt Innsbruck betroffen sind;
e) sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereines dauerhaft infolge
Förderungen und/oder Zuwendungen von dritter Seite in der Weise bessern, dass dadurch
der laufende Betrieb im Rahmen des in den Punkten l. und 11. umschriebenen
Leistungsumfanges zur Gänze finanziell abgedeckt werden kann;
f) Ober das Vermögen des Vereines der Konkurs verhängt oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet oder ein Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen oder die Zwangsverwaltung
angeordnet wird ;

2.

Vor Vertragsauflösung durch die Stadt Innsbruck ist in den Punkten 1. lit. abis e folgendes
Verfahren durchzuführen:
Die Stadt Innsbruck teilt dem Verein mittels eingeschriebenen Briefes mit, welcher
Auflösungsgrund vorliegen soll. Der Verein hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen
dazu Stellung zu nehmen. Liegt für die Stadt Innsbruck trotz dieser Stellungnahme und eines
Gespräches ein Auflösungsgrund vor, so kann sie die Vereinbarung mittels
eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirksamkeit aufkündigen.

3.

Der Verei n ist berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit einseitig mittels eingeschriebenen
Briefes mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären, wenn die Stadt Innsbruck nach
Eintritt der Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung mindestens zwei Monate mit der
vereinbarten Zahlung im Rückstand ist, der Verein aufgelöst wird oder die
Gesamtfinanzierung nicht mehr gesichert ist.

VII.

Allgemei ne Bestimmung en :

1.

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.

2.

Als Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Schwierigkeiten wird das
sachlich zuständige Gericht in Innsbruck festgelegt.

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