Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 08-Kurzprotokoll_15.10.2015.pdf
- S.18
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7. In der Anlage A, Teil A, wird bei den Dienstposten der Verwendungsgruppe B
(Gehobener Dienst) , in Ziffer 6. des Abschnittes 11 , die Wortfolge "Ausbildung und
erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 4 Abs . 1" durch die Wortfolge
"erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I" ersetzt.
8. In der Anlage A , Teil A, wird bei den Dienstposten der Verwendungsgruppe C
(Fachdienst), in Ziffer 7. des Abschnittes 11, die Wortfolge "Ausbildung und
erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 4 Abs . 1" durch die Wortfolge
"erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung 11" ersetzt.
9. In der Anlage A, Teil A, wird bei den Dienstposten der Verwendungsgruppe C
(Fachdienst), in Ziffer 8. des Abschnittes 11 , die Wortfolge "Absolvierung und
erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 4 Abs. 1" durch die Wortfolge
"erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung 11" ersetzt.
10. In § 1 der Anlage B wird in Absatz 2 die Wortfolge "Werden die Prüfungen gemäß
§ 4 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung für die Dienstzweige 5 (Gehobener
Verwaltungsdienst) und 7 (Verwaltungsfachdienst) durch die zuständigen
Prüfungskommissionen
beim Amt der Tiroler Landesregierung
nicht
abgenommen," durch die Wortfolge "Für die Dienstzweige 5 (Gehobener
Verwaltungsdienst) und 6 (Gehobener technischer Dienst) wird jährlich einmal die
Verwaltungsdienstprüfung I und für die Dienstzweige 7 (Verwaltungsfachdienst)
und 8 (Technischer Fachdienst) jährlich einmal die Verwaltungsdienstprüfung 11"
ersetzt.
11 . Absatz 1 des § 4 der Anlage B hat zu lauten: "Die Verwaltungsdienstprüfung I
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und ist als
Gesamtprüfung abzulegen. Die Verwaltungsdienstprüfung 11 besteht nur aus
einem mündlichen Teil. Die Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr besteht aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil."
12. In § 5 der Anlage B wird im Absatz 1 die Wortfolge "umfaßt vier Aufgaben , und
zwar
a. eine Aufgabe aus dem Gebiet des Verfassungsrechtes des Bundes oder des
Landes Tirol;
b. eine Aufgabe aus dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens, des
Verwaltungsstrafverfahrens oder des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ;
c. zwei Aufgaben des den Gegenstand der mündlichen Prüfung umfassenden
Fachwissens" durch die Wortfolge "umfasst zwei Klausurarbeiten , und zwar
a.
eine
Klausurarbeit
mit
Aufgaben
aus
dem
Gebiet
des
Verwaltungsverfahrensrechtes;
b. eine Klausurarbeit mit Aufgaben aus dem Gebiet des besonderen
Verwaltungsrechtes (Wahlfach nach Absprache mit dem/der unmittelbaren
Vorgesetzten in der Dienststelle des jeweiligen Prüflings)" ersetzt.
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