Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2004
/ Ausgabe: 08-Oktober.pdf
- S.172
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Wahrung der historisch gewachsenen Originalität sowie des vorhandenen
Naturraums der Stadt.
Zu verweisen wäre auch noch auf § 10 Abs. 1 Örtliches
Raumordnungskonzept 2002 (ÖROKO), hier geht es um den stadtgestalterischen Qualitätsanspruch: Dabei ist von allgemeinem Bemühen um Planungs- und Baukultur und adäquaten Planungsverfahren (zum Beispiel
Wettbewerben) die Rede.
Die maßgebliche Dichte für Kranebitten ist laut dem Örtlichen
Raumordnungskonzept 2002 (ÖROKO) D 1, also maximal verdichteter
Flachbau. Wie diese Vorgabe bestmöglich - für die Erhaltung der Durchgrünung, aber auch wirtschaftlich (sowohl für potenzielle Bauwerberinnen
und Bauwerber als auch schonend für die städtischen Finanzen durch möglichst effiziente Infrastruktur) - umgesetzt werden kann, wäre durch die beantragte Bebauungsstudie zu klären.
Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass schon private Bebauungsstudien - zum Beispiel der Weinberg Bauträger und Consulting
GesmbH - in Arbeit sind.
Wenn die Dringlichkeit gewährt wird, wird vom Antragsteller
zweckmäßigerweise die Zuweisung an den Stadtsenat zur selbständigen
Erledigung beantragt werden. Der Zweck dieses Antrages liegt nicht darin,
die einzig mögliche Lösung für dieses Problem vorzugeben, sondern vielmehr darin aufzuzeigen, dass ein Problem vorliegt, über dessen Lösung
man sich gemeinsam Gedanken machen muss. Sollte der Stadtsenat einen
Beschluss fassen, der meinem Antrag nicht wörtlich entspricht, nämlich die
Erarbeitung einer Bebauungsstudie, oder, wie es die angesprochene Bürgerinitiative anregt, die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs,
werde ich deshalb sicher nicht böse sein.
Es geht darum, rechtzeitig mit den Überlegungen zu beginnen
und nicht erst dann, wenn die Bauträger ihre Pläne fix und fertig vorlegen.
GR-Sitzung 21.10.2004