Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02_Kurzprotokoll_28_02_2019_gsw.pdf
- S.30
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Überstundenpauschale zur Prüfung seitens des zuständigen Abteilungsleiters an das Amt für Personalwesen weitergeleitet. Im Ergebnis
wurde die Überstundenpauschale weiterhin auf Basis von 20 Stunden
berechnet.
Für die Berechnung des Überstundengrundlohnes (sowie der Überstundenzuschläge) wurde als Berechnungsbasis der Schemabezug zuzüglich die Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die entsprechende Leiterzulage und eine seit Beginn des Dienstverhältnisses eingeräumte Verwendungszulage herangezogen. Eine weiter erhaltene
quantitative Mehrleistung wurde für diese Berechnung der Überstundenpauschale nicht berücksichtigt. Die Unterscheidung der Zulagen
wirkt sich auch auf die Sonderzahlungen aus. So werden die Verwendungs- und Leiterzulage auch für die Berechnung der Sonderzahlung
herangezogen, wobei hingegen die Mehrleistungen (auch Überstundenpauschale) keinen Eingang in diese Auszahlungen finden.
Im Falle der städtischen Dienstnehmerin wurden nach Bekanntgabe der
Schwangerschaft die Überstundenpauschale sowie eine weitere quantitative Mehrleistungszulage gestrichen, zumal aufgrund der Schwangerschaft auch keine Überstunden mehr geleistet werden durften. Die
bereits erwähnte Verwendungszulage blieb davon unberührt. Überrascht zeigte sich die Kontrollabteilung davon, dass anstatt der gestrichenen (quantitativen) Gehaltsbestandteile ein Netto-Äquivalent errechnet und in Form einer qualitativen Mehrleistung ausbezahlt wurde.
Die qualitative Mehrleistung wird (siehe § 5 der städtischen Nebengebührenordnung) für Leistungen gewährt, die über den vom Beamten auf
Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des
Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Festsetzung der Höhe der qualitativen Mehrleistung darf dabei 15% des Monatsgehaltes des Beamten
nicht übersteigen.
Bei einer Überprüfung der festgesetzten (und ausbezahlten) Mehrleistung hinsichtlich der prozentuellen Höhe nahm die Kontrollabteilung Bezug auf den § 35 I-VBG, welcher das Monatsentgelt der Innsbrucker
Vertragsbediensteten genauer definiert. Im Ergebnis setzte die Kontrollabteilung somit das Monatsentgelt gemäß § 35 I-VBG mit der ausbezahlten qualitativen Mehrleistung in ein Verhältnis und errechnete für
die Mehrleistung eine Höhe von 29% des Monatsentgeltes.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen, künftig bei
Auszahlungen von Gehaltsbestandteilen, die als qualitative Mehrleistungen ausgewiesen werden, den vorgegebenen prozentuellen Höchstwert gemäß Nebengebührenordnung nicht zu überschreiten.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Personalwesen der Kontrollabteilung mit, dass der Empfehlung künftig entsprochen werde. Im
konkreten Fall sei dies bereits richtiggestellt. Ein diesbezüglich von der
Kontrollabteilung angeforderter Nachweis zeigte, dass nach dem Mutterschutz der Mitarbeiterin die erhöhte qualitative Mehrleistung einerseits auf die (vorherige) Überstundenpauschale und anderseits die seinerzeitige quantitative Mehrleistungszulage (Rufbereitschaft) in eine
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Zl. KA-10588/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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