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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 08-Protokoll_15.10.2015_gsw.pdf

- S.59

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- 574 -

Nr. DH - B4 und Nr. DH - B4/1), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2011, wird beschlossen.
41.

42.

Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HW - F36, HöttingWest, Bereich Kranebitter Allee 30
und Speckweg 1a sowie Bereich
Lohbachufer 6 bis 6d und Vögelebichl 15a (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HW F1), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011

MagIbk/12588/SP-FW-HÖ/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F27, Hötting, Bereich zwischen Schneeburggasse,
Brandjochstraße, Botanikerstraße
und Klausener Straße (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. HÖ - F1), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011 und § 111 Abs. 4
TROG 2011

MagIbk/12263/SP-FW-HW/1

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:

Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
01.10.2015:

Beschluss (einstimmig):

Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HW - F36, HöttingWest, Bereich Kranebitter Allee 30 und
Speckweg 1a sowie Bereich Lohbachufer 6
bis 6d und Vögelebichl 15a (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes Nr. HW - F1),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2011, wird beschlossen.

Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
01.10.2015:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F27, Hötting, Bereich zwischen Schneeburggasse, Brandjochstraße, Botanikerstraße und Klausener
Straße (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F1), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2011 und § 111 Abs. 4
TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.

Gleichzeitig wird gemäß § 70 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
43.

MagIbk/12257/SP-BB-PR/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR - B16, Pradl, Bereich
"nördlicher und südlicher Langblock" zwischen Amthorstraße,
Langstraße und Gumppstraße,
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011

GR Mag. Krackl: Die privatrechtliche Absicherung des Projektes liegt vor.

GR-Sitzung 15.10.2015